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§ 8 - Wärmelieferverordnung (WärmeLV)
§ 8 Kostenvergleich vor Umstellung auf Wärmelieferung
§ 8 wird in 4 Vorschriften zitiert
Beim Kostenvergleich nach § 556c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind für das Mietwohngebäude gegenüberzustellen
- 1.
- die Kosten der Eigenversorgung durch den Vermieter mit Wärme oder Warmwasser, die der Mieter bislang als Betriebskosten zu tragen hatte, und
- 2.
- die Kosten, die der Mieter zu tragen gehabt hätte, wenn er die den bisherigen Betriebskosten zugrunde liegende Wärmemenge im Wege der Wärmelieferung bezogen hätte.
Zitierungen von § 8 WärmeLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 WärmeLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WärmeLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 WärmeLV Inhalt des Wärmeliefervertrages
... § 556c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach den §§ 8 bis 10 durchzuführen sowie die ihm zugrunde liegenden Annahmen und Berechnungen ...
§ 9 WärmeLV Ermittlung der Betriebskosten der Eigenversorgung
... Die bisherigen Betriebskosten nach § 8 Nummer 1 sind wie folgt zu ermitteln: 1. Auf der Grundlage des Endenergieverbrauchs der ...
§ 10 WärmeLV Ermittlung der Kosten der Wärmelieferung
... Die Kosten der Wärmelieferung nach § 8 Nummer 2 sind wie folgt zu ermitteln: Aus dem durchschnittlichen Endenergieverbrauch in einem ...
§ 11 WärmeLV Umstellungsankündigung des Vermieters
... § 556c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach den §§ 8 bis 10 einschließlich der ihm zugrunde liegenden Annahmen und Berechnungen, 4. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10685/a181666.htm