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§ 5 - Intelligente Verkehrssysteme Gesetz (IVSG)

§ 5 Aufgabenübertragung



Die Bundesanstalt für Straßenwesen nimmt im Rahmen der bundesrechtlichen Regelungsbefugnisse die Aufgaben als Nationale Stelle wahr.





 

Frühere Fassungen von § 5 IVSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.07.2017Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Intelligente Verkehrssysteme Gesetzes
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2640

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 IVSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 IVSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IVSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 IVSG Nutzung der Nationalen Stelle durch andere Behörden (vom 25.07.2017)
... sich im Rahmen der landesrechtlichen Regelungsbefugnisse der zuständigen Behörde nach § 5 im Wege der Organleihe ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Intelligente Verkehrssysteme Gesetzes
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2640
Artikel 1 1. IVSGÄndG
... Personen, die Zugang zu den Daten erlangen." 2. Nach § 4 werden die folgenden §§ 5 , 6 und 7 eingefügt: „§ 5 Aufgabenübertragung Die ... 2. Nach § 4 werden die folgenden §§ 5, 6 und 7 eingefügt: „ § 5 Aufgabenübertragung Die Bundesanstalt für Straßenwesen nimmt im Rahmen ... sich im Rahmen der landesrechtlichen Regelungsbefugnisse der zuständigen Behörde nach § 5 im Wege der Organleihe bedienen." 3. Die bisherigen §§ 5 und 6 werden ... Behörde nach § 5 im Wege der Organleihe bedienen." 3. Die bisherigen §§ 5 und 6 werden die §§ 8 und ...