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§ 5 - Intelligente Verkehrssysteme Gesetz (IVSG)
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1553 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2640
Geltung ab 21.06.2013; FNA: 9231-13 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 21.06.2013; FNA: 9231-13 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 5 Aufgabenübertragung
Die Bundesanstalt für Straßenwesen nimmt im Rahmen der bundesrechtlichen Regelungsbefugnisse die Aufgaben als Nationale Stelle wahr.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Intelligente Verkehrssysteme Gesetzes G. v. 17. Juli 2017 BGBl. I S. 2640 m.W.v. 25. Juli 2017
Frühere Fassungen von § 5 IVSG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.07.2017 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Intelligente Verkehrssysteme Gesetzes vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2640 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 IVSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 IVSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IVSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 IVSG Nutzung der Nationalen Stelle durch andere Behörden (vom 25.07.2017)
... sich im Rahmen der landesrechtlichen Regelungsbefugnisse der zuständigen Behörde nach § 5 im Wege der Organleihe ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Intelligente Verkehrssysteme Gesetzes
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2640
Artikel 1 1. IVSGÄndG
... Personen, die Zugang zu den Daten erlangen." 2. Nach § 4 werden die folgenden §§ 5 , 6 und 7 eingefügt: „§ 5 Aufgabenübertragung Die ... 2. Nach § 4 werden die folgenden §§ 5, 6 und 7 eingefügt: „ § 5 Aufgabenübertragung Die Bundesanstalt für Straßenwesen nimmt im Rahmen ... sich im Rahmen der landesrechtlichen Regelungsbefugnisse der zuständigen Behörde nach § 5 im Wege der Organleihe bedienen." 3. Die bisherigen §§ 5 und 6 werden ... Behörde nach § 5 im Wege der Organleihe bedienen." 3. Die bisherigen §§ 5 und 6 werden die §§ 8 und ...
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