Tools:
Update via:
Änderung § 8 IVSG vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: Änderungshistorie des IVSGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 5 IVSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 8 IVSG n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2640 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 5 Rechtsverordnungsermächtigung | (Text neue Fassung)§ 8 Rechtsverordnungsermächtigung |
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, unter Berücksichtigung des Artikels 10 der Richtlinie 2010/40/EU durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an Intelligente Verkehrssysteme in den Bereichen nach § 4 unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Artikel 5 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2010/40/EU zu regeln. | Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, unter Berücksichtigung des Artikels 10 der Richtlinie 2010/40/EU durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an Intelligente Verkehrssysteme in den Bereichen nach § 4 unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Artikel 5 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2010/40/EU zu regeln. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10690/al0-51004.htm