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§ 2 - Seeschiffbewachungsverordnung (SeeBewachV)

V. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1562 (Nr. 29)
Geltung ab 21.06.2013; FNA: 7104-9 Genehmigungsbedürftige Gewerbe

§ 2 Antragsberechtigung und Antrag



(1) Einen Antrag auf die Zulassung nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung können natürliche und juristische Personen stellen, die Bewachungsaufgaben auf Seeschiffen seewärts der Begrenzung der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone ausüben wollen (Bewachungsunternehmen).

(2) Dem Antrag sind folgende Nachweise beizufügen:

1.
eine Dokumentation der betrieblichen Organisation nach § 4 Absatz 1,

2.
das Prozesshandbuch zu den Verfahrensabläufen nach § 5 Absatz 1,

3.
Dienstanweisungen nach § 5 Absatz 2,

4.
eine Auflistung der vom Bewachungsunternehmen eingesetzten Ausrüstung nach § 6 Absatz 1 Satz 1,

5.
die Unterlagen nach § 11 Absatz 2 bis 4 für den Verantwortlichen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sowie

6.
der Nachweis einer Haftpflichtversicherung nach § 12.

Dem Antrag ist ferner ein Unternehmensprofil beizufügen, das eine Beschreibung der Marktposition des Bewachungsunternehmens im Bereich der maritimen Sicherheit enthält.

(3) Der Antrag ist über ein elektronisches Portal des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu stellen. Zulassungen werden elektronisch erteilt.



 

Zitierungen von § 2 SeeBewachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SeeBewachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeBewachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 SeeBewachV Anerkennung ausländischer Zulassungen und Zertifizierungen
... Der Bescheid ist auf zwei Jahre befristet. Für das Antragsverfahren ist § 2 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. (4) Für Bewachungsunternehmen, die Inhaber einer ...