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§ 2 - Seeschiffbewachungsverordnung (SeeBewachV)
V. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1562 (Nr. 29)
Geltung ab 21.06.2013; FNA: 7104-9 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
Geltung ab 21.06.2013; FNA: 7104-9 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
§ 2 Antragsberechtigung und Antrag
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Einen Antrag auf die Zulassung nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung können natürliche und juristische Personen stellen, die Bewachungsaufgaben auf Seeschiffen seewärts der Begrenzung der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone ausüben wollen (Bewachungsunternehmen).
(2) Dem Antrag sind folgende Nachweise beizufügen:
- 1.
- eine Dokumentation der betrieblichen Organisation nach § 4 Absatz 1,
- 2.
- das Prozesshandbuch zu den Verfahrensabläufen nach § 5 Absatz 1,
- 3.
- Dienstanweisungen nach § 5 Absatz 2,
- 4.
- eine Auflistung der vom Bewachungsunternehmen eingesetzten Ausrüstung nach § 6 Absatz 1 Satz 1,
- 5.
- die Unterlagen nach § 11 Absatz 2 bis 4 für den Verantwortlichen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sowie
- 6.
- der Nachweis einer Haftpflichtversicherung nach § 12.
(3) Der Antrag ist über ein elektronisches Portal des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu stellen. Zulassungen werden elektronisch erteilt.
Zitierungen von § 2 SeeBewachV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SeeBewachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeBewachV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 SeeBewachV Anerkennung ausländischer Zulassungen und Zertifizierungen
... Der Bescheid ist auf zwei Jahre befristet. Für das Antragsverfahren ist § 2 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. (4) Für Bewachungsunternehmen, die Inhaber einer ...
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