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§ 4 - Seeschiffbewachungsverordnung (SeeBewachV)
V. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1562 (Nr. 29)
Geltung ab 21.06.2013; FNA: 7104-9 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
Geltung ab 21.06.2013; FNA: 7104-9 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
§ 4 Betriebliche Organisation; Übertragung der Verordnungsermächtigung
§ 4 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) Das Bewachungsunternehmen muss eine ordnungsgemäße betriebliche Organisation einrichten und dokumentieren, die die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Anforderungen dieser Verordnung gewährleistet; diese muss während der Dauer der Zulassung aufrechterhalten werden. Die ordnungsgemäße betriebliche Organisation muss umfassen
- 1.
- die Ernennung eines leitenden Angestellten zum Verantwortlichen mit folgenden Aufgaben:
- a)
- die Sicherstellung der Führung des Prozesshandbuchs durch das Bewachungsunternehmen gemäß Nummer 2,
- b)
- die Überwachung des Personalauswahl-, Personalüberprüfungs- und Personalweiterbildungsprozesses für die eingesetzten Wachpersonen gemäß Nummer 3,
- c)
- die Einleitung von Maßnahmen zur Beseitigung von festgestellten Mängeln der Kontroll- und Prüfprozesse gemäß Nummer 5,
- d)
- die interne Kommunikation gemäß Nummer 7 sowie die Kommunikation mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und
- e)
- die Durchführung und Überwachung der Verfahrensabläufe und Dienstanweisungen gemäß § 5 Absatz 1 und 2,
- 2.
- eine Aufbau- und Ablauforganisation einschließlich einem Prozesshandbuch zu den Verfahrensabläufen nach § 5 Absatz 1,
- 3.
- Personalauswahl-, Personalüberprüfungs- und Personalweiterbildungsprozesse für die eingesetzten Wachpersonen, mit denen die Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 7 bis 10 sichergestellt wird,
- 4.
- die Sicherstellung der Rechtsberatung der Wachpersonen,
- 5.
- Kontroll- und Prüfprozesse,
- 6.
- ein Dokumentationssystem sowie
- 7.
- ein internes Kommunikationssystem.
(2) Die inhaltlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße betriebliche Organisation bestimmt im Einzelnen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Einvernehmen mit dem Bundespolizeipräsidium und dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie durch Verordnung gemäß § 31 Absatz 4 Satz 2 sowie Satz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung.
Zitierungen von § 4 SeeBewachV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SeeBewachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeBewachV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 SeeBewachV Antragsberechtigung und Antrag
... beizufügen: 1. eine Dokumentation der betrieblichen Organisation nach § 4 Absatz 1, 2. das Prozesshandbuch zu den Verfahrensabläufen nach § 5 Absatz ... 5. die Unterlagen nach § 11 Absatz 2 bis 4 für den Verantwortlichen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sowie 6. der Nachweis einer Haftpflichtversicherung nach ...
§ 13 SeeBewachV Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
... Anzeigen nach § 14 und 8. Ergebnisse der Prüfungen im Rahmen der nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 festgelegten Kontroll- und Prüfprozesse. (2) Bei Gebrauch ...
§ 14 SeeBewachV Anzeige-, Melde- und Vorlagepflichten
... und wesentliche Änderungen bei der betrieblichen Organisation nach § 4 und den Verfahrensabläufen nach § 5 unverzüglich anzuzeigen. Bei einem Wechsel ...
§ 16 SeeBewachV Ordnungswidrigkeiten
... Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4 ... 4 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 2 die dort genannte betriebliche Organisation nicht aufrechterhält, 2. ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Seeschiffbewachungsdurchführungsverordnung (SeeBewachDV)V. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1623; zuletzt geändert durch Artikel 102 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Zitat in folgenden Normen
Seeschiffbewachungsdurchführungsverordnung (SeeBewachDV)
V. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1623; zuletzt geändert durch Artikel 102 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
§ 8 SeeBewachDV Sicherstellung der Rechtsberatung
... Zugang der Wachpersonen zu einer Rechtsberatung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 der Seeschiffbewachungsverordnung ist rund um die Uhr sicherzustellen. ...
§ 9 SeeBewachDV Dokumentierte Kontroll- und Prüfprozesse
... Die internen Prüfprozesse gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 der Seeschiffbewachungsverordnung müssen Kontrollmechanismen ... haben jedenfalls die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben, insbesondere nach den §§ 4 bis 6 und 13 bis 14 der Seeschiffbewachungsverordnung, abzudecken. (2) Aufbau- und ... des Bewachungsunternehmens Prozesse zum Umgang mit diesen Mängeln gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 der Seeschiffbewachungsverordnung definieren. Dabei ist der ...
§ 11 SeeBewachDV Kommunikationssystem
... Beteiligten, 3. Änderungen, die sich auf die betriebliche Organisation nach § 4 Absatz 1 der Seeschiffbewachungsverordnung, auf die Verfahrensabläufe oder die ...
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