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§ 7 - Seeschiffbewachungsverordnung (SeeBewachV)
V. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1562 (Nr. 29)
Geltung ab 21.06.2013; FNA: 7104-9 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
Geltung ab 21.06.2013; FNA: 7104-9 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
§ 7 Anforderungen an die eingesetzten Personen
§ 7 wird in 4 Vorschriften zitiert
Das Bewachungsunternehmen darf für Bewachungsaufgaben nur Personen einsetzen, die
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Zitierungen von § 7 SeeBewachV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SeeBewachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeBewachV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 SeeBewachV Betriebliche Organisation; Übertragung der Verordnungsermächtigung
... die eingesetzten Wachpersonen, mit denen die Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 7 bis 10 sichergestellt wird, 4. die Sicherstellung der Rechtsberatung der ...
§ 11 SeeBewachV Anforderungen an die Geschäftsleitung sowie an die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen
... § 7 Nummer 1, 2 und 3 gelten entsprechend für die Geschäftsleitung sowie die mit der Leitung ... des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen. (2) Die §§ 7 bis 10 gelten auch für den Verantwortlichen. (3) Zum Nachweis der ... den Verantwortlichen. (3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 Nummer 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 bis 3 durch den Verantwortlichen sind dem Bundesamt ...
§ 13 SeeBewachV Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
... sowie über Einarbeitung und Grundschulung der Wachpersonen gemäß den §§ 7 bis 10, 5. die Dienstanweisungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und ...
§ 16 SeeBewachV Ordnungswidrigkeiten
... lässt, die Amtsabzeichen zum Verwechseln ähnlich sind, 7. entgegen § 7 eine Person einsetzt, 8. entgegen § 8 Absatz 4 sich eine dort genannte Unterlage ...
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