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§ 10 - Seeschiffbewachungsverordnung (SeeBewachV)
V. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1562 (Nr. 29)
Geltung ab 21.06.2013; FNA: 7104-9 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
Geltung ab 21.06.2013; FNA: 7104-9 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
§ 10 Sachkunde
§ 10 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) Das Bewachungsunternehmen hat sicherzustellen, dass die Wachpersonen über Kenntnisse in folgenden, in der Anlage näher genannten Sach- und Rechtsgebieten verfügen:
- 1.
- Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der relevanten Vorschriften des Gewerberechts, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Strafrechts und Strafverfahrensrechts, der Unfallverhütung und des Seerechts,
- 2.
- Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen,
- 3.
- Internationaler Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code) gemäß Regel 1 Nummer 1.12 des Kapitels XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) vom 1. November 1974 in der Fassung der Neubekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2579, Anlagenband; 2003 II S. 2018, 2028, 2029, 2043), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 2012 (BGBl. 2012 II S. 690, 692, 696, 701, 709) in der jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung, Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung und Internationaler Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes und Verhütung der Meeresverschmutzung (Internationaler Code für sichere Schiffsbetriebsführung, ISM-Code) gemäß Kapitel IX des SOLAS-Übereinkommens in der konsolidierten Fassung mit Berücksichtigung der Entschließungen MSC.104(73), MSC.179(79), MSC.195(80) und MSC.273(85) (VkBl. 2012 S. 230) in der jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung,
- 4.
- Verhalten an Bord und seemännische Grundkenntnisse,
- 5.
- technische Kenntnisse in Bezug auf Seeschiffe und Ausrüstung,
- 6.
- waffentechnische Kenntnisse im Sinne einer sicheren Handhabung der vorgesehenen Bewaffnung und Ausrüstung,
- 7.
- Waffenrecht und maßgebliches Außenwirtschaftsrecht der Bundesrepublik Deutschland sowie der relevanten Hafen- und Küstenstaaten, soweit der Erwerb, das An- und Von-Bord-Bringen, die Aufbewahrung und das Sichern gegen Abhandenkommen, das Führen und der Gebrauch von Waffen und der entsprechenden Munition und sonstigen Bewachungsausrüstung betroffen ist,
- 8.
- Kenntnisse in Erster Hilfe und Lebensrettung auf See,
- 9.
- über die Bedrohungslage in gefährdeten Seegebieten, insbesondere Vorgehensweisen und Bewaffnung bestimmter Tätergruppierungen und Ziele von Überfällen,
- 10.
- über die Militäroperationen in gefährdeten Seegebieten, insbesondere Meldeverfahren und mögliche Interventionsmaßnahmen eingesetzter Streitkräfte,
- 11.
- Leitlinien der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) „Überarbeitete vorläufige Leitlinien für Reeder, Schiffsbetreiber und Schiffsführer über den Einsatz von bewaffnetem privaten Wachpersonal an Bord von Schiffen im Hochrisikogebiet" in der Fassung der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 15. Mai 2013 (IMO-Seeschiffbewachungsleitlinien; VkBl. 2013 S. 640, VkBl. 2013 S. 651) einschließlich der „Besten Strategien und Verhaltensweisen zum Schutz gegen somalische Piraten" (Best Management Practices for Protection against Somalia Based Piracy) in der Fassung der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 22. Mai 2013 (BMP; VkBl. 2013 S. 655),
- 12.
- die Dienstanweisungen nach § 5 Absatz 2,
- 13.
- die spezifische Taktik für das Einsatzverfahren auf See sowie
- 14.
- Kenntnisse der englischen Sprache.
(2) Die in Absatz 1 Nummer 6 und 7 genannten Kenntnisse über Waffen, Munition und sonstige Bewachungsausrüstung sind nur für die jeweils mitgeführten Waffentypen, Munitionsarten und Ausrüstungsgegenstände und nur für den Zweck der Bewachung von Seeschiffen nachzuweisen.
Zitierungen von § 10 SeeBewachV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SeeBewachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeBewachV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 SeeBewachV Betriebliche Organisation; Übertragung der Verordnungsermächtigung
... eingesetzten Wachpersonen, mit denen die Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 7 bis 10 sichergestellt wird, 4. die Sicherstellung der Rechtsberatung der Wachpersonen, ...
§ 7 SeeBewachV Anforderungen an die eingesetzten Personen
... sind (§ 9) und 4. über die notwendige Sachkunde verfügen (§ 10 ...
§ 11 SeeBewachV Anforderungen an die Geschäftsleitung sowie an die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen
... oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen. (2) Die §§ 7 bis 10 gelten auch für den Verantwortlichen. (3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit im ... (4) Sofern der Verantwortliche die Sachkunde nach Absatz 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 durch eine polizeiliche oder militärische Ausbildung erworben hat, kann er dies ...
§ 13 SeeBewachV Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
... über Einarbeitung und Grundschulung der Wachpersonen gemäß den §§ 7 bis 10 , 5. die Dienstanweisungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und Empfangsbescheinigungen ...
Zitat in folgenden Normen
Seeschiffbewachungsdurchführungsverordnung (SeeBewachDV)
V. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1623; zuletzt geändert durch Artikel 102 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
§ 4 SeeBewachDV Personalauswahlprozess
... des Wohnortes, 2. Lebenslauf, 3. Nachweise zu den gemäß § 10 der Seeschiffbewachungsverordnung geforderten Kenntnissen sowie zu den Dienstzeiten in den ...
§ 6 SeeBewachDV Personaleinarbeitung (vom 05.04.2017)
... sowie 5. Erläuterung, wie die Anforderungen an die Sachkunde gemäß § 10 der Seeschiffbewachungsverordnung spätestens bis zum Einsatz auf Seeschiffen erfüllt werden können, sofern diese ...
§ 7 SeeBewachDV Personalweiterbildungsprozess
... Die Sachkunde nach § 10 der Seeschiffbewachungsverordnung ist durch jährliche Schulungen auf einem aktuellen Stand zu ...
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