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§ 11 - Seeschiffbewachungsverordnung (SeeBewachV)
V. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1562 (Nr. 29)
Geltung ab 21.06.2013; FNA: 7104-9 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
Geltung ab 21.06.2013; FNA: 7104-9 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
§ 11 Anforderungen an die Geschäftsleitung sowie an die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen
§ 11 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) § 7 Nummer 1, 2 und 3 gelten entsprechend für die Geschäftsleitung sowie die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen.
(3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 Nummer 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 bis 3 durch den Verantwortlichen sind dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle folgende Unterlagen vorzulegen:
- 1.
- eine Übersicht über die bisherigen Arbeitgeber,
- 2.
- eine Erklärung darüber, ob gegen die Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist, sowie
- 3.
- ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes oder ein gleichwertiges ausländisches Dokument, das, sofern es nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, in einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen ist.
(4) Sofern der Verantwortliche die Sachkunde nach Absatz 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 durch eine polizeiliche oder militärische Ausbildung erworben hat, kann er dies durch eine Bescheinigung des früheren Dienstherrn nachweisen.
Zitierungen von § 11 SeeBewachV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 SeeBewachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeBewachV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 SeeBewachV Antragsberechtigung und Antrag
... Ausrüstung nach § 6 Absatz 1 Satz 1, 5. die Unterlagen nach § 11 Absatz 2 bis 4 für den Verantwortlichen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sowie ...
§ 5 SeeBewachV Anforderungen an die Planung und Durchführung von Einsätzen auf See (Verfahrensabläufe und Dienstanweisungen); Übertragung der Verordnungsermächtigung
... der Wachpersonen und d) Unterschriften der Wachpersonen sowie einer Person nach § 11 Absatz 1 oder Absatz 2. Der Ausweis nach Satz 1 Nummer 4 muss sich von amtlichen ...
§ 14 SeeBewachV Anzeige-, Melde- und Vorlagepflichten
... anzuzeigen. Bei einem Wechsel eines Verantwortlichen sind die Nachweise nach § 11 Absatz 3 und 4 Satz 2 benannten Nachweise für den neuen Verantwortlichen unverzüglich ... für den neuen Verantwortlichen unverzüglich vorzulegen. Im Übrigen gilt § 11 Absatz 2. (3a) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen ...
§ 16 SeeBewachV Ordnungswidrigkeiten
... rechtzeitig macht, 14. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 11 Absatz 3 einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...
Zitat in folgenden Normen
Seeschiffbewachungsdurchführungsverordnung (SeeBewachDV)
V. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1623; zuletzt geändert durch Artikel 102 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
§ 1 SeeBewachDV Ernennung eines Verantwortlichen
... Geschäftsleitung des Bewachungsunternehmens und die Einhaltung der Anforderungen des § 11 Absatz 2 der Seeschiffbewachungsverordnung sind zu dokumentieren. Die Ernennung ist allen ...
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