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§ 16 - Seeschiffbewachungsverordnung (SeeBewachV)
V. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1562 (Nr. 29)
Geltung ab 21.06.2013; FNA: 7104-9 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
Geltung ab 21.06.2013; FNA: 7104-9 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 2 die dort genannte betriebliche Organisation nicht aufrechterhält,
- 2.
- entgegen § 5 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 3 einen dort genannten Verfahrensablauf nicht oder nicht rechtzeitig festlegt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig dokumentiert,
- 3.
- entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 keine Regelung des Wachdienstes vornimmt,
- 4.
- entgegen § 5 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Unterlagen vorliegen,
- 5.
- entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Wachpersonen mit der dort genannten Ausrüstung ausgestattet sind,
- 6.
- entgegen § 6 Absatz 2 für die Wachpersonen eine Dienstkleidung bestimmt, die mit dort genannten Uniformen verwechselt werden kann und Abzeichen verwenden lässt, die Amtsabzeichen zum Verwechseln ähnlich sind,
- 7.
- entgegen § 7 eine Person einsetzt,
- 8.
- entgegen § 8 Absatz 4 sich eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegen lässt,
- 9.
- entgegen § 12 Absatz 1 bis 3 eine Betriebshaftpflichtversicherung nicht aufrechterhält,
- 10.
- entgegen § 13 Absatz 1 und 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 11.
- entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
- 12.
- entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 13.
- entgegen § 14 Absatz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 14.
- entgegen § 14 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 11 Absatz 3 einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
- 15.
- entgegen § 14 Absatz 4 den Verlust oder Ersatz von Waffen oder Munition nicht oder nicht rechtzeitig meldet.
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