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Zehnte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung (10. FerReiseVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 3 erster Halbsatz des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Juni 2013 FerReiseV § 1, § 6

Die Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juni 2012 (BGBl. I S. 1300) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird in dem Klammerzusatz die Angabe „Zeichen 330" durch die Angabe „Zeichen 330.1" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird in der Tabelle in der Nummer 1 die Spalte „Streckenbeschreibung" wie folgt gefasst:

„von Autobahnkreuz Köln-West über Autobahnkreuz Leverkusen-West, Wuppertal, Kamener Kreuz und Münster bis Anschlussstelle Cloppenburg".

2.
§ 6 wird gestrichen.


Artikel 2



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der Ferienreiseverordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 3



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. Juni 2013.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Peter Ramsauer

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