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Änderung § 4 BMVgBDGAnO vom 01.08.2024
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§ 4 BMVgBDGAnO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2024 geltenden Fassung | § 4 BMVgBDGAnO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 A. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 242 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 | |
(Text alte Fassung) Die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes werden der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen. | (Text neue Fassung) Die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes werden der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen. Für vor dem Ruhestand eingeleitete Disziplinarverfahren werden diese Disziplinarbefugnisse der bzw. dem in § 1 genannten Dienstvorgesetzten übertragen, die bzw. der vor Eintritt der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand disziplinarrechtlich zuständig gewesen ist. |
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