Änderung § 4 BMVgBDGAnO vom 01.08.2024

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§ 4 BMVgBDGAnO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2024 geltenden Fassung
§ 4 BMVgBDGAnO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 A. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 242
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(Text alte Fassung)

Die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes werden der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen.

(Text neue Fassung)

Die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes werden der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen. Für vor dem Ruhestand eingeleitete Disziplinarverfahren werden diese Disziplinarbefugnisse der bzw. dem in § 1 genannten Dienstvorgesetzten übertragen, die bzw. der vor Eintritt der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand disziplinarrechtlich zuständig gewesen ist.

 



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