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§ 4 - Seeschiffbewachungsdurchführungsverordnung (SeeBewachDV)
V. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1623 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 102 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 27.06.2013; FNA: 7104-10 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
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Geltung ab 27.06.2013; FNA: 7104-10 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
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§ 4 Personalauswahlprozess
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Grundlage des Personalauswahlprozesses ist ein vom Bewachungsunternehmen zu erstellendes Anforderungsprofil. Die Dokumentation der Personalauswahl hat folgende Unterlagen zu umfassen:
- 1.
- ein Führungszeugnis, welches nicht älter als drei Monate ist, oder ein gleichwertiges amtliches ausländisches Dokument einer Behörde des Wohnortes,
- 2.
- Lebenslauf,
- 3.
- Nachweise zu den gemäß § 10 der Seeschiffbewachungsverordnung geforderten Kenntnissen sowie zu den Dienstzeiten in den Streitkräften und der Polizei,
- 4.
- gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis nach § 12 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) sowie
- 5.
- ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis, wenn Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach § 9 Absatz 1 der Seeschiffbewachungsverordnung begründen.
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Zitierungen von § 4 SeeBewachDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SeeBewachDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeBewachDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 SeeBewachDV Personaleinarbeitung (vom 05.04.2017)
... auf Seeschiffen erfüllt werden können, sofern diese nicht bereits gemäß § 4 Satz 2 Nummer 3 bei der Einstellung nachgewiesen wurden. (2) Die Einarbeitung ist zu dokumentieren und ...
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