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§ 7 - Seeschiffbewachungsdurchführungsverordnung (SeeBewachDV)
V. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1623 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 102 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 27.06.2013; FNA: 7104-10 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
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Geltung ab 27.06.2013; FNA: 7104-10 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
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§ 7 Personalweiterbildungsprozess
(1) Die Sachkunde nach § 10 der Seeschiffbewachungsverordnung ist durch jährliche Schulungen auf einem aktuellen Stand zu halten. Zeitpunkt, Dauer und Inhalt der Schulungen sowie die Namen der Teilnehmer sind zu dokumentieren.
(2) Jede mit der Bewachung von Seeschiffen betraute Wachperson hat mindestens vier Mal im Jahr an einem Schießtraining teilzunehmen. Zwischen den einzelnen Schießtrainingseinheiten dürfen jeweils nicht mehr als sechs Monate liegen.
(3) Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass sämtliche dem Bewachungsunternehmen zugänglichen Informationen zur aktuellen Bedrohungslage in gefährdeten Seegebieten eingeholt und ausgewertet werden. Relevante Lageerkenntnisse sind unverzüglich an die im Einsatz befindlichen Wachpersonen zu übermitteln. Während eines Einsatzes können diese Informationen durch den Einsatzleiter ergänzt werden. Dabei sind die zeitlichen Abstände der Informationsbeschaffung, die Informationsquellen sowie die erfolgte Auswertung zu dokumentieren. Darüber hinaus ist nachzuweisen, dass Informationsdienste herangezogen wurden, die einen aktuellen Überblick über einsatzrelevante Geschehnisse zulassen. Einzuholende Informationen nach Satz 1 sind insbesondere solche zu:
- 1.
- den Vorgehensweisen und der Bewaffnung bestimmter Tätergruppierungen und
- 2.
- den Zielen von Überfällen.
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