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§ 13 - Seeschiffbewachungsdurchführungsverordnung (SeeBewachDV)

V. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1623 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 102 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 27.06.2013; FNA: 7104-10 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
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§ 13 Dienstanweisungen



(1) In die allgemeine Dienstanweisung sind grundsätzliche Angaben mindestens zu der nachstehenden Aufzählung aufzunehmen und ihr ist eine Anlage mit den für die Angaben nach Satz 1 maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland beizufügen:

1.
allgemeine Aufgabenbeschreibung,

2.
Rechtsstellung der Wachpersonen,

3.
Weisungsrechte,

4.
Regelungen zu Dienstzeiten,

5.
allgemeines Verhalten während des Einsatzes,

6.
Regelungen zum Umgang mit der Dienstkleidung und der Ausrüstung,

7.
Berichte und Meldungen sowie

8.
Datenschutz und Verschwiegenheitspflichten.

(2) Mit der einsatzspezifischen Dienstanweisung ist die Erfüllung des konkreten Einzelauftrages nach dem zugrunde liegenden Vertrag, den betroffenen Rechtsordnungen, den Vorgaben der allgemeinen Dienstanweisung und des Prozesshandbuchs sowie den Gegebenheiten des Schiffes sicherzustellen. In die einsatzspezifische Dienstanweisung sind mindestens Angaben zu der nachstehenden Aufzählung aufzunehmen und ihr ist eine Anlage mit den relevanten rechtlichen Bestimmungen der befahrenen Küsten- und Hafenstaaten beizufügen:

1.
Gegebenheiten des Schiffes wie Räumlichkeiten, Lagermöglichkeit für Waffen und Munition, vorhandene Sicherheitseinrichtungen, Rettungseinrichtungen, Ladung,

2.
Schiffsroute,

3.
Ansprechpartner und konkrete Weisungsbefugnisse,

4.
Beschreibung der konkreten Aufgabe,

5.
Verhalten in Notfällen sowie

6.
Verzeichnis mit wichtigen Telefonnummern.

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