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Änderung § 6 SeeBewachDV vom 05.04.2017
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§ 6 SeeBewachDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 6 SeeBewachDV n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 102 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Personaleinarbeitung | |
(Text alte Fassung) (1) Für die Einarbeitung jeder einzelnen Wachperson ist vom Bewachungsunternehmen ein schriftliches Konzept zu entwickeln, das zu umfassen hat: | (Text neue Fassung) (1) Für die Einarbeitung jeder einzelnen Wachperson ist vom Bewachungsunternehmen ein Konzept zu entwickeln, das zu umfassen hat: |
1. Vorstellung des Arbeitsumfeldes, insbesondere: a) Schiffstypen, b) Routen und c) örtliche Gegebenheiten, 2. Klärung der Aufgabenverteilung und Anweisungsstrukturen gemäß § 12 Absatz 2 während eines Einsatzes, 3. Umgang mit der Ausrüstung, 4. Erläuterung und Training der Verfahrensabläufe, insbesondere die Kenntnisnahme des Prozesshandbuchs sowie 5. Erläuterung, wie die Anforderungen an die Sachkunde gemäß § 10 der Seeschiffbewachungsverordnung spätestens bis zum Einsatz auf Seeschiffen erfüllt werden können, sofern diese nicht bereits gemäß § 4 Satz 2 Nummer 3 bei der Einstellung nachgewiesen wurden. (2) Die Einarbeitung ist zu dokumentieren und die Dokumentation dem Verantwortlichen zur Kenntnis zu geben. |
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