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Änderung § 6 SeeBewachDV vom 05.04.2017

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§ 6 SeeBewachDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 6 SeeBewachDV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 102 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Personaleinarbeitung


(Text alte Fassung)

(1) Für die Einarbeitung jeder einzelnen Wachperson ist vom Bewachungsunternehmen ein schriftliches Konzept zu entwickeln, das zu umfassen hat:

(Text neue Fassung)

(1) Für die Einarbeitung jeder einzelnen Wachperson ist vom Bewachungsunternehmen ein Konzept zu entwickeln, das zu umfassen hat:

1. Vorstellung des Arbeitsumfeldes, insbesondere:

a) Schiffstypen,

b) Routen und

c) örtliche Gegebenheiten,

2. Klärung der Aufgabenverteilung und Anweisungsstrukturen gemäß § 12 Absatz 2 während eines Einsatzes,

3. Umgang mit der Ausrüstung,

4. Erläuterung und Training der Verfahrensabläufe, insbesondere die Kenntnisnahme des Prozesshandbuchs sowie

5. Erläuterung, wie die Anforderungen an die Sachkunde gemäß § 10 der Seeschiffbewachungsverordnung spätestens bis zum Einsatz auf Seeschiffen erfüllt werden können, sofern diese nicht bereits gemäß § 4 Satz 2 Nummer 3 bei der Einstellung nachgewiesen wurden.

(2) Die Einarbeitung ist zu dokumentieren und die Dokumentation dem Verantwortlichen zur Kenntnis zu geben.