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Artikel 1 - Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten zur Entscheidung über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (WBOZustAnO k.a.Abk.)
A. v. 14.06.2013 BGBl. I S. 1641 (Nr. 30)
Geltung ab 01.07.2013; FNA: 52-1-3 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
Geltung ab 01.07.2013; FNA: 52-1-3 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
Artikel 1 Zuständigkeit der Ausgangsbehörde
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Soweit ich zur Entscheidung über eine Beschwerde nach § 23 Absatz 1 der Wehrbeschwerdeordnung zuständig bin, übertrage ich diese Zuständigkeit auf die Behörde oder militärische Dienststelle, deren Entscheidung mit der Beschwerde angefochten wird (Ausgangsbehörde). Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ist als Nachfolgebehörde der Stammdienststelle der Bundeswehr und des Personalamts der Bundeswehr Ausgangsbehörde im Sinne des Satzes 1.
Zitierungen von Artikel 1 Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten zur Entscheidung über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 WBOZustAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WBOZustAnO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 3 WBOZustAnO Vorbehaltsklausel
... Bundesministerium der Verteidigung kann die nach Artikel 1 und 2 übertragene Zuständigkeit in Einzelfällen an sich ...
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