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Artikel 2 - Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten zur Entscheidung über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (WBOZustAnO k.a.Abk.)
A. v. 14.06.2013 BGBl. I S. 1641 (Nr. 30)
Geltung ab 01.07.2013; FNA: 52-1-3 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
Geltung ab 01.07.2013; FNA: 52-1-3 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
Artikel 2 Besondere Zuständigkeiten
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Meine Entscheidungsbefugnis übertrage ich
- 1.
- dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr für Beschwerden gegen Maßnahmen anderer Stellen der Bundeswehr in Angelegenheiten der Besoldung,
- 2.
- dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für Beschwerden gegen Maßnahmen anderer Stellen der Bundeswehr in Angelegenheiten des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie der Nebengebührnisse (Reisekosten, Trennungsgeld und Umzugskosten).
- 1.
- einer Bundeswehrfachschule, Bundeswehrverwaltungsschule oder der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik auf das Bildungszentrum der Bundeswehr,
- 2.
- eines Zentrums für Nachwuchsgewinnung auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr,
- 3.
- einer sonstigen Dienststelle der früheren Territorialen Wehrverwaltung in Angelegenheiten der Dienstzeit- und Beschädigtenversorgung sowie der Beihilfe auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und im Übrigen auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
- 4.
- einer Dienststelle des früheren Rüstungsbereichs auf das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr.
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Zitierungen von Artikel 2 Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten zur Entscheidung über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 WBOZustAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WBOZustAnO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 3 WBOZustAnO Vorbehaltsklausel
... Bundesministerium der Verteidigung kann die nach Artikel 1 und 2 übertragene Zuständigkeit in Einzelfällen an sich ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10707/a181896.htm