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Änderung § 1 AlkStG vom 01.11.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 AlkStG, alle Änderungen durch Artikel 5 8. VStÄndG am 1. November 2022 und Änderungshistorie des AlkStGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 1 AlkStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2022 geltenden Fassung | § 1 AlkStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2022 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Steuergebiet, Steuergegenstand | |
(1) 1 Alkoholerzeugnisse unterliegen im Steuergebiet der Alkoholsteuer. 2 Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. 3 Die Alkoholsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung. (2) Alkoholerzeugnisse im Sinn dieses Gesetzes sind 1. Alkohol: a) Waren der Positionen 2207 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von über 1,2 Volumenprozent, b) Waren der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von über 22 Volumenprozent; 2. alkoholhaltige Waren: andere Waren als die des Kapitels 22 der Kombinierten Nomenklatur, die unter Verwendung von Alkohol hergestellt werden oder Alkohol enthalten und deren Alkoholgehalt bei flüssigen Waren höher als 1,2 Volumenprozent, bei nicht flüssigen Waren höher als 1 Masseprozent ist. (3) Der Einordnung als Alkohol nach Absatz 2 Nummer 1 steht nicht entgegen, dass dieser feste Stoffe, auch zum Teil in der Flüssigkeit gelöst, enthält. | |
(Text alte Fassung) (4) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 273 vom 31.10.2018, S. 1) in der am 1. Januar 2019 geltenden Fassung und der bis zu diesem Zeitpunkt zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erlassenen Rechtsvorschriften. | (Text neue Fassung) (4) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom 26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, S. 22) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 (ABl. L 273 vom 31.10.2018, S. 1) geänderten, am 1. Januar 2019 geltenden Fassung. |
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