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Änderung § 8 AlkStG vom 01.07.2022

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§ 8 AlkStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2022 geltenden Fassung
§ 8 AlkStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Begünstigte


(1) Begünstigte, die Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung im Steuergebiet empfangen dürfen, sind vorbehaltlich des Absatzes 2

1. die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge im Sinn von Artikel I des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung (NATO-Truppenstatut);

2. in der Bundesrepublik Deutschland errichtete internationale militärische Hauptquartiere nach Artikel 1 des Protokolls über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere vom 28. August 1952 (BGBl. 1969 II S. 1997, 2000) in der jeweils geltenden Fassung (Protokoll über die NATO-Hauptquartiere) sowie nach Artikel 1 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung (Ergänzungsabkommen);

3. Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten von Amerika bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung;

4. diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

5. die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen.

(Text neue Fassung)

5. die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen;

6. die Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats und deren ziviles Begleitpersonal, wenn diese Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung im Steuergebiet teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.


(2) Ein Empfang unter Steueraussetzung ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit

1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung für die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge;

2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergänzungsabkommens für die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere;

3. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 nach Artikel III Nummer 2 und den Artikeln IV bis VI des in Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober 1954 für die Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten von Amerika bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland;

4. im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 in Form der Gegenseitigkeit für die diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen;

vorherige Änderung

5. im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 nach den internationalen Übereinkommen für die internationalen Einrichtungen



5. im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 nach den internationalen Übereinkommen für die internationalen Einrichtungen;

6. im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union


und eine Freistellungsbescheinigung (Artikel 13 der Systemrichtlinie) vorliegen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren für den Empfang unter Steueraussetzung mit Freistellungsbescheinigung für Begünstigte nach Absatz 1 näher zu regeln und zur Verfahrensvereinfachung bei Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet anstelle einer Freistellungsbescheinigung andere geeignete Dokumente zuzulassen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)