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Änderung § 19 AlkStG vom 13.02.2023

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§ 19 AlkStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung
§ 19 AlkStG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; dieses geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Steueranmeldung, Steuerbescheid, Fälligkeit


(Text neue Fassung)

§ 19 Steueranmeldung, Fälligkeit


vorherige Änderung

(1) 1 Die Steuerschuldner nach § 18 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative und Nummer 4 haben über die Alkoholerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, spätestens am zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 2 Die Steuer ist am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. 3 Bei der Entnahme von Alkoholerzeugnissen aus einer Verschlussbrennerei in den steuerrechtlich freien Verkehr wird die Alkoholmenge amtlich festgestellt. 4 Über die durch die Entnahme entstandene Steuer wird dem Steuerlagerinhaber ein Steuerbescheid erteilt. 5 Die Steuer ist spätestens am siebten Tag nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. 6 Eine Entnahme ohne amtliche Mitwirkung steht einer unrechtmäßigen Entnahme gleich.

(2) 1 Die Steuerschuldner nach § 18 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 3, 5 und 6 sowie Satz 3 haben unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. 2 Die Steuer ist sofort fällig.

(3) 1 Der Steuerschuldner nach § 18 Absatz 6 Nummer 7 hat mit dem Antrag auf Genehmigung nach § 10 Absatz 4 eine Steuererklärung abzugeben. 2 Die Steuer ist spätestens am zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.



(1) 1 Die Steuerschuldner nach § 18 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative und Nummer 4 haben über die Alkoholerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, spätestens am zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 2 Die Steuer ist am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. 3 Bei der Entnahme von Alkoholerzeugnissen aus einer Verschlussbrennerei in den steuerrechtlich freien Verkehr wird die Alkoholmenge amtlich festgestellt. 4 Über die durch die Entnahme entstandene Steuer wird dem Steuerlagerinhaber ein Steuerbescheid erteilt. 5 Die Steuer ist spätestens am siebten Tag nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. 6 Eine Entnahme ohne amtliche Mitwirkung steht einer unrechtmäßigen Entnahme gleich.

(2) 1 Die Steuerschuldner nach § 18 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 3, 5 und 6 sowie Satz 3 haben unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. 2 Die Steuer ist sofort fällig.

(3) 1 Der Steuerschuldner nach § 18 Absatz 7 Satz 1 Nummer 7 hat mit dem Antrag auf Genehmigung nach § 10 Absatz 4 oder § 11 Absatz 5 eine Steuererklärung abzugeben. 2 Die Steuer ist spätestens am zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.

(Textabschnitt unverändert)

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Einzelheiten zur Steueranmeldung zu bestimmen.