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Änderung § 32 AlkStG vom 13.02.2023
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§ 32 AlkStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung | § 32 AlkStG n.F. (neue Fassung) in der am 13.02.2023 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; dieses geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
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(Textabschnitt unverändert) § 32 Überwachung von Brenn- und Reinigungsgeräten | |
(1) 1 Wer zur gewerblichen Gewinnung oder Reinigung von Alkohol geeignete Brenn- oder Reinigungsgeräte oder sonstige zur gewerblichen Gewinnung oder Reinigung von Alkohol bestimmte Geräte abgibt, hat dies dem Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen. 2 Dies hat unter Angabe des Empfängers spätestens bei der Abgabe zu geschehen. 3 Der Empfänger hat den Empfang des Brenn-, Reinigungsgerätes oder des sonstigen zur gewerblichen Gewinnung oder Reinigung von Alkohol bestimmten Gerätes dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. | |
(Text alte Fassung) (2) Es ist verboten 1. Brenn- oder Reinigungsgeräte, die zur nicht gewerblichen Gewinnung oder Reinigung von Alkohol bestimmt sind, oder 2. andere Gegenstände und Vorrichtungen, sofern sie zur nicht gewerblichen Gewinnung oder Reinigung von Alkohol verwendet werden, anzubieten, abzugeben oder zu besitzen. | (Text neue Fassung) (2) Es ist verboten, 1. Alkohol zu privaten Zwecken außerhalb einer Verschlussbrennerei ohne die erforderliche Genehmigung nach § 10 Absatz 4 oder § 11 Absatz 5 herzustellen oder zu reinigen, 2. Brenn- oder Reinigungsgeräte, die zur nicht gewerblichen Gewinnung oder Reinigung von Alkohol bestimmt sind, anzubieten, abzugeben oder zu besitzen oder 3. andere Gegenstände und Vorrichtungen, sofern sie zur nicht gewerblichen Gewinnung oder Reinigung von Alkohol verwendet werden, anzubieten, abzugeben oder zu besitzen. |
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen und dabei insbesondere 1. die Einzelheiten der Anzeigepflichten nach Absatz 1 zu regeln, | |
2. die Fälle festzulegen, in denen Brenn- oder Reinigungsgeräte mit einem Raumvolumen von bis zu 5 Litern vom Verbot nach Absatz 2 ausgenommen werden können. | 2. die Fälle festzulegen, die vom Verbot nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 ausgenommen werden können. |
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