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Änderung § 38 AlkStG vom 13.02.2023

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§ 38 AlkStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung
§ 38 AlkStG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; dieses geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 38 Übergangsbestimmungen


(1) Die am 31. Dezember 2017 nach dem Branntweinmonopolgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650) geändert worden ist, geltenden Erlaubnisse gelten ab dem 1. Januar 2018 entsprechend der nachfolgenden Überleitungstabelle als widerruflich erteilt:


Branntweinmonopolgesetz | Alkoholsteuergesetz

§ 134 Absatz 1 Satz 2 und 3
sowie Absatz 2 Satz 3
(Steuerlagerinhaber) | § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3

§ 135 Absatz 2 Satz 1 und 2
(Registrierte Empfänger) | § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2

§ 136 Absatz 2 Satz 1 und 2
(Registrierte Versender) | § 7 Absatz 2 Satz 1 und 2

§ 150 Absatz 4 Satz 3 und 4
(Beauftragter eines
Versandhändlers) | § 25 Absatz 3 Satz 2
und 3

§ 153 Absatz 1
(Verwender) | § 28 Absatz 1

(Text alte Fassung) nächste Änderung


Das Hauptzollamt informiert die betroffenen Personen hierüber schriftlich bis zum 31. Dezember 2020.

(2) 1 Für am 31. Dezember 2017 nach § 57 des Branntweinmonopolgesetzes zur Abfindung zugelassene Brennereien gilt die Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 ab dem 1. Januar 2018 als widerruflich erteilt. 2 Das Hauptzollamt informiert die betroffenen Personen hierüber schriftlich bis zum 31. Dezember 2020.

(Text neue Fassung)


(2) Für am 31. Dezember 2017 nach § 57 des Branntweinmonopolgesetzes zur Abfindung zugelassene Brennereien gilt die Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 ab dem 1. Januar 2018 als widerruflich erteilt.

(3) Für natürliche Personen, die ihre Eigenschaft als Stoffbesitzer nach dem Branntweinmonopolgesetz und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen verloren haben, treten ab 1. Januar 2018 die Rechtsfolgen des § 11 Absatz 4 ein.

(4) Die Anzeigepflicht nach § 32 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2017 im Besitz eines zur Gewinnung oder Reinigung von Alkohol bestimmten Brenn- oder Reinigungsgeräts waren und dies dem Hauptzollamt bereits nach dem Branntweinmonopolgesetz angezeigt haben.

vorherige Änderung

 


(5) Für Beförderungen von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs, die vor dem 13. Februar 2023 begonnen worden sind, gilt dieses Gesetz in der am 12. Februar 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2023 fort.

(6) Für Beförderungen unter Steueraussetzung zur Ausfuhr kann die Mitteilung nach Artikel 21 Absatz 5 der Systemrichtlinie bis zum 13. Februar 2024 auf anderem Wege als über das EDV-gestützte System erfolgen.