Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 1 - Alkoholsteuergesetz (AlkStG)

Artikel 2 G. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1650, 1651 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 612-22 Verbrauchsteuern und Monopole
| |

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Steuergebiet, Steuergegenstand



(1) 1Alkoholerzeugnisse unterliegen im Steuergebiet der Alkoholsteuer. 2Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. 3Die Alkoholsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.

(2) Alkoholerzeugnisse im Sinn dieses Gesetzes sind

1.
Alkohol:

a)
Waren der Positionen 2207 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von über 1,2 Volumenprozent,

b)
Waren der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von über 22 Volumenprozent;

2.
alkoholhaltige Waren:

andere Waren als die des Kapitels 22 der Kombinierten Nomenklatur, die unter Verwendung von Alkohol hergestellt werden oder Alkohol enthalten und deren Alkoholgehalt bei flüssigen Waren höher als 1,2 Volumenprozent, bei nicht flüssigen Waren höher als 1 Masseprozent ist.

(3) Der Einordnung als Alkohol nach Absatz 2 Nummer 1 steht nicht entgegen, dass dieser feste Stoffe, auch zum Teil in der Flüssigkeit gelöst, enthält.

(4) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom 26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, S. 22) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 (ABl. L 273 vom 31.10.2018, S. 1) geänderten, am 1. Januar 2019 geltenden Fassung.




§ 2 Steuertarif



(1) 1Die Steuer bemisst sich nach der im Alkoholerzeugnis enthaltenen Alkoholmenge. 2Sie beträgt für einen Hektoliter reinen Alkohols (hl A), gemessen bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius, als Regelsatz 1.303 Euro.

(2) 1Die Steuer ermäßigt sich für Alkohol, der

1.
in einer Abfindungsbrennerei (§ 9) oder von einem Stoffbesitzer (§ 11) innerhalb der zulässigen Jahreserzeugung gewonnen worden ist, auf 1.022 Euro je hl A,

2.
in einer Verschlussbrennerei mit einer Jahreserzeugung von bis zu 4 hl A gewonnen worden ist, zum Ausgleich der in einer Abfindungsbrennerei zulässigen steuerfreien Überausbeute, auf 730 Euro je hl A.

2Die Steuerermäßigungen sind auf den Erzeuger des Alkohols beschränkt und setzen voraus, dass die Brennerei rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von einer anderen Brennerei und kein Lizenznehmer ist.

(3) 1Der ermäßigte Steuersatz nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt auch für Alkohol, der von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen kleinen unabhängigen Brennerei mit einer Gesamtjahreserzeugung von bis zu 5 hl A stammt. 2Für die Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes nach Satz 1 ist die Vorlage einer amtlichen Bescheinigung des anderen Mitgliedstaats erforderlich, aus der die Gesamtjahreserzeugung der Kleinbrennerei hervorgeht und die bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 erfüllt sind.

(4) Auf Antrag stellt das Hauptzollamt einer unabhängigen Brennerei mit Sitz im Steuergebiet eine Bescheinigung entsprechend Absatz 3 Satz 2 zur Vorlage in anderen Mitgliedstaaten aus.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4 zu erlassen;

2.
zur steuerlichen Gleichbehandlung von in einer Abfindungsbrennerei oder von einem Stoffbesitzer und in Verschlussbrennereien mit einer Jahreserzeugung bis 4 hl A gewonnenem Alkohol bei einer Änderung der zulässigen steuerfreien Überausbeute den ermäßigten Steuersatz nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 anzupassen;

3.
zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union durch Rechtsverordnung anzuordnen, dass die Alkoholmenge als in Litern ausgedrücktes Volumen auf eine Temperatur von 20 Grad Celsius bezogen wird, und das Verfahren zu bestimmen, wie Alkoholart, Alkoholgehalt und Alkoholmenge sowie der Gehalt an Nebenbestandteilen in Waren, die der Alkoholsteuer unterliegen oder unterliegen können, ermittelt werden und anzugeben sind;

4.
anzuordnen, dass die in Alkohol und Alkoholerzeugnissen enthaltene Alkoholmenge nach den Angaben des Herstellers oder Händlers über den Alkoholgehalt und die Menge berechnet wird.




§ 3 Sonstige Begriffsbestimmungen



Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind

1.
Systemrichtlinie: die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4) in der jeweils geltenden Fassung;

2.
Verfahren der Steueraussetzung: steuerliches Verfahren, das auf die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Lagerung in Steuerlagern sowie die Beförderung von Alkoholerzeugnissen unter Aussetzung der Alkoholsteuer anzuwenden ist;

3.
steuerrechtlich freier Verkehr: Verkehr, der Alkoholerzeugnisse erfasst, die

a)
sich in keinem der folgenden Verfahren befinden:

aa)
in dem Verfahren der Steueraussetzung nach Nummer 2,

bb)
in dem externen Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex,

cc)
in dem Verfahren der Lagerung nach Titel VII Kapitel 3 des Unionszollkodex,

dd)
in dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach Artikel 250 des Unionszollkodex,

ee)
in dem Verfahren der aktiven Veredelung nach Artikel 256 des Unionszollkodex und

b)
nicht der zollamtlichen Überwachung nach Artikel 134 des Unionszollkodex oder dem Verfahren der Truppenverwendung nach dem Truppenzollgesetz vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen;

4.
Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt;

5.
andere Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union ohne das Steuergebiet;

6.
Drittgebiete: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 4 der Systemrichtlinie;

7.
Drittländer: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 5 der Systemrichtlinie;

8.
Zollgebiet der Union: das Gebiet nach Artikel 4 des Unionszollkodex;

9.
Einfuhr: die Überlassung von Alkoholerzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet gemäß Artikel 201 des Unionszollkodex; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Alkoholerzeugnissen aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;

10.
unrechtmäßiger Eingang: liegt vor, wenn für Alkoholerzeugnisse, die nicht gemäß Artikel 201 des Unionszollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, nach Artikel 79 Absatz 1 des Unionszollkodex im Steuergebiet eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, sofern sie zollpflichtig gewesen wären; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Alkoholerzeugnissen aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;

11.
Ort der Einfuhr: der Ort, an dem die Alkoholerzeugnisse nach Artikel 201 des Unionszollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden; beim Eingang aus Gebieten des Artikels 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie der Ort, an dem die Alkoholerzeugnisse in sinngemäßer Anwendung von Artikel 139 des Unionszollkodex zu gestellen sind;

12.
Unionszollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) geändert worden ist, in der am 14. Dezember 2016 geltenden Fassung;

13.
Personen: natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit;

14.
Verschlussbrennerei: unter amtlicher Mitwirkung verschlusssicher eingerichteter Teil eines Steuerlagers;

15.
Abfindungsbrenner: Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei nach § 10 Absatz 1;

16.
Steuerentlastung: der Erlass, die Erstattung und die Vergütung einer entstandenen Steuer.