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Synopse aller Änderungen des AlkStG am 01.01.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2022 durch Artikel 5 des 7. VStÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AlkStG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

AlkStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
AlkStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Steuergebiet, Steuergegenstand


(1) 1 Alkoholerzeugnisse unterliegen im Steuergebiet der Alkoholsteuer. 2 Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. 3 Die Alkoholsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.

(2) Alkoholerzeugnisse im Sinn dieses Gesetzes sind

1. Alkohol:

a) Waren der Positionen 2207 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von über 1,2 Volumenprozent,

b) Waren der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von über 22 Volumenprozent;

2. alkoholhaltige Waren:

andere Waren als die des Kapitels 22 der Kombinierten Nomenklatur, die unter Verwendung von Alkohol hergestellt werden oder Alkohol enthalten und deren Alkoholgehalt bei flüssigen Waren höher als 1,2 Volumenprozent, bei nicht flüssigen Waren höher als 1 Masseprozent ist.

(3) Der Einordnung als Alkohol nach Absatz 2 Nummer 1 steht nicht entgegen, dass dieser feste Stoffe, auch zum Teil in der Flüssigkeit gelöst, enthält.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(4) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, L 341 vom 3.12.1987, S. 38, L 378 vom 31.12.1987, S. 120, L 130 vom 26.5.1988, S. 42) in der am 19. Oktober 1992 geltenden Fassung und der bis zu diesem Zeitpunkt zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erlassenen Rechtsvorschriften.

(Text neue Fassung)

(4) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 273 vom 31.10.2018, S. 1) in der am 1. Januar 2019 geltenden Fassung und der bis zu diesem Zeitpunkt zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erlassenen Rechtsvorschriften.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Steuertarif


(1) 1 Die Steuer bemisst sich nach der im Alkoholerzeugnis enthaltenen Alkoholmenge. 2 Sie beträgt für einen Hektoliter reinen Alkohols (hl A), gemessen bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius, als Regelsatz 1.303 Euro.

(2) 1 Die Steuer ermäßigt sich für Alkohol, der

1. in einer Abfindungsbrennerei (§ 9) oder von einem Stoffbesitzer (§ 11) innerhalb der zulässigen Jahreserzeugung gewonnen worden ist, auf 1.022 Euro je hl A,

2. in einer Verschlussbrennerei mit einer Jahreserzeugung von bis zu 4 hl A gewonnen worden ist, zum Ausgleich der in einer Abfindungsbrennerei zulässigen steuerfreien Überausbeute, auf 730 Euro je hl A.

vorherige Änderung

2 Die Steuerermäßigungen sind auf den Erzeuger des Alkohols beschränkt und setzen voraus, dass die Brennerei rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von einer anderen Brennerei und kein Lizenznehmer ist. 3 Der ermäßigte Steuersatz nach Satz 1 Nummer 2 gilt auch für Alkohol, der von einer außerhalb des Steuergebiets liegenden Kleinbrennerei mit einer Jahreserzeugung von bis zu 5 hl A stammt.

(3)
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen;



2 Die Steuerermäßigungen sind auf den Erzeuger des Alkohols beschränkt und setzen voraus, dass die Brennerei rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von einer anderen Brennerei und kein Lizenznehmer ist.

(3) 1
Der ermäßigte Steuersatz nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt auch für Alkohol, der von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen kleinen unabhängigen Brennerei mit einer Gesamtjahreserzeugung von bis zu 5 hl A stammt. 2 Für die Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes nach Satz 1 ist die Vorlage einer amtlichen Bescheinigung des anderen Mitgliedstaats erforderlich, aus der die Gesamtjahreserzeugung der Kleinbrennerei hervorgeht und die die Unabhängigkeit der Kleinbrennerei im Sinn des Absatzes 2 Satz 2 bestätigt.

(4) Auf Antrag stellt das Hauptzollamt einer unabhängigen Brennerei mit Sitz im Steuergebiet eine Bescheinigung entsprechend Absatz 3 Satz 2 aus.

(5)
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4 zu erlassen;

2. zur steuerlichen Gleichbehandlung von in einer Abfindungsbrennerei oder von einem Stoffbesitzer und in Verschlussbrennereien mit einer Jahreserzeugung bis 4 hl A gewonnenem Alkohol bei einer Änderung der zulässigen steuerfreien Überausbeute den ermäßigten Steuersatz nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 anzupassen;

3. zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union durch Rechtsverordnung anzuordnen, dass die Alkoholmenge als in Litern ausgedrücktes Volumen auf eine Temperatur von 20 Grad Celsius bezogen wird, und das Verfahren zu bestimmen, wie Alkoholart, Alkoholgehalt und Alkoholmenge sowie der Gehalt an Nebenbestandteilen in Waren, die der Alkoholsteuer unterliegen oder unterliegen können, ermittelt werden und anzugeben sind;

4. anzuordnen, dass die in Alkohol und Alkoholerzeugnissen enthaltene Alkoholmenge nach den Angaben des Herstellers oder Händlers über den Alkoholgehalt und die Menge berechnet wird.