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Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren auf das Bundeszentralamt für Steuern und zur Regelung verschiedener Anwendungszeitpunkte (BZStZustÜV k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1679 (Nr. 31)
Geltung ab 29.06.2013; FNA: 600-1-4 Finanzverwaltung
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Geltung ab 29.06.2013; FNA: 600-1-4 Finanzverwaltung
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§ 1 Übertragung der Zuständigkeit auf das Bundeszentralamt für Steuern
Das Bundeszentralamt für Steuern ist zuständig für
- 1.
- die Durchführung des Steuerabzugsverfahrens nach § 50a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes einschließlich des Erlasses von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung,
- 2.
- die Durchführung der Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes,
- 3.
- die Durchführung der Veranlagung nach § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes,
§ 2 Anwendungszeitpunkte zum Einkommensteuergesetz
(1) § 50 Absatz 2 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes ist erstmals für Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen.
(2) § 50a Absatz 3 und 5 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 10. August 2009 ist erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen.
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