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Verordnung zur Verteilung des Steueraufkommens aus dem Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach § 5 Absatz 7 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes (StVertV k.a.Abk.)
Artikel 3 V. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1679, 1680 (Nr. 31)
Geltung ab 29.06.2013; FNA: 600-1-5 Finanzverwaltung
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Geltung ab 29.06.2013; FNA: 600-1-5 Finanzverwaltung
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§ 1 Grundregel
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das auf die Länder einschließlich ihrer Gemeinden entfallende Aufkommen des Bundeszentralamts für Steuern aus der Ausübung der Aufgabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 12 des Finanzverwaltungsgesetzes gebührt dem Land, dessen Finanzbehörde für die Besteuerung vom Einkommen des Vergütungsschuldners örtlich zuständig ist. Ist der Vergütungsschuldner keine Körperschaft und stimmen Betriebs- und Wohnsitzfinanzamt nicht überein, ist das Betriebsfinanzamt maßgebend.
(2) Sofern eine Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes beantragt wird und der hierauf anzurechnende Steuerabzug nach § 50a des Einkommensteuergesetzes von Vergütungsschuldnern vorgenommen wurde, für deren Besteuerung vom Einkommen Finanzbehörden verschiedener Länder örtlich zuständig sind, steht der auf die Länder einschließlich ihrer Gemeinden entfallende Anteil am Zahl- oder Erstattungsbetrag dem Land zu, dessen Finanzbehörde nach Maßgabe der Abgabenordnung für die Veranlagung zuständig gewesen wäre.
§ 2 Verteilung bei gebietsfremden Vergütungsschuldnern
Ist keine Zuordnung der Einnahmen zu einem Land nach § 1 möglich, sind die Einnahmen nach dem Verhältnis der für diesen Feststellungszeitraum nach § 1 auf die Länder festgestellten Anteile auszuzahlen.
§ 3 Verfahren zur Verteilung des Steueraufkommens
Nach Ablauf eines jeden Monats stellt das Bundeszentralamt für Steuern die Anteile der einzelnen Länder getrennt nach Steuerarten oder Steuererhebungsarten fest.
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