Eingangsformel - Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach den §§ 50 und 50a des Einkommensteuergesetzes auf das Bundeszentralamt für Steuern und zur Regelung verschiedener Anwendungszeitpunkte und weiterer Vorschriften (StZustuVertV k.a.Abk.)

V. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1679 (Nr. 31); Geltung ab 29.06.2013
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Eingangsformel



Es verordnen

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die Bundesregierung auf Grund des § 5 Absatz 1 Nummer 12 des Finanzverwaltungsgesetzes, der durch Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, auf Grund des § 52 Absatz 58 Satz 3 und Absatz 58a Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, der durch Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, und auf Grund des § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862);

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das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 5 Absatz 7 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes, der durch Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist:



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