Artikel 2 - Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach den §§ 50 und 50a des Einkommensteuergesetzes auf das Bundeszentralamt für Steuern und zur Regelung verschiedener Anwendungszeitpunkte und weiterer Vorschriften (StZustuVertV k.a.Abk.)

V. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1679 (Nr. 31); Geltung ab 29.06.2013
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Artikel 2 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 29. Juni 2013 EStDV 2000 § 84

§ 84 Absatz 3h Satz 4 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 73d Absatz 1 Satz 3, § 73e Satz 1, 2 und 5 sowie § 73g Absatz 1 und 2 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) sind erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen."



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