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Artikel 1 - Fünfte Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung (5. WinterbeschVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
§ 5 Absatz 3 der Winterbeschäftigungs-Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1086), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2012 (BGBl. I S. 2459) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „(3) In Betrieben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1
- 1.
- tritt an die Stelle der in Absatz 1 genannten Fälligkeit der 20. des Monats, der dem Monat folgt, für den das Arbeitsentgelt zu zahlen ist;
- 2.
- können Umlagebeträge in Abrechnungsintervallen bis zu längstens sechs Monaten gezahlt werden, wenn von dem umlagepflichtigen Arbeitgeber im Rahmen der Beitragsentrichtung zu den Einzugsstellen längere Abrechnungsintervalle in Anspruch genommen werden; in diesen Fällen tritt an die Stelle der in Nummer 1 genannten Fälligkeit der Zahlung die für die Beitragsentrichtung zu den Einzugsstellen sich ergebende Fälligkeit; können längere Abrechnungsintervalle vom Arbeitgeber gegenüber den Einzugsstellen nicht mehr in Anspruch genommen werden, gilt wieder die Fälligkeit nach Nummer 1."
Zitierungen von Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 5. WinterbeschVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
5. WinterbeschVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechste Winterbeschäftigungs-Änderungs-Verordnung (6. WinterbeschÄndV)
V. v. 29.04.2021 BGBl. I S. 860, 1600
Artikel 1 6. WinterbeschÄndV Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
... Winterbeschäftigungs-Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1086), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1681 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt ...
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