Artikel 1 - Fünfte Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung (5. WinterbeschVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1681 (Nr. 31); Geltung ab 01.07.2013
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2013 WinterbeschV § 5

§ 5 Absatz 3 der Winterbeschäftigungs-Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1086), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2012 (BGBl. I S. 2459) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(3) In Betrieben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1

1.
tritt an die Stelle der in Absatz 1 genannten Fälligkeit der 20. des Monats, der dem Monat folgt, für den das Arbeitsentgelt zu zahlen ist;

2.
können Umlagebeträge in Abrechnungsintervallen bis zu längstens sechs Monaten gezahlt werden, wenn von dem umlagepflichtigen Arbeitgeber im Rahmen der Beitragsentrichtung zu den Einzugsstellen längere Abrechnungsintervalle in Anspruch genommen werden; in diesen Fällen tritt an die Stelle der in Nummer 1 genannten Fälligkeit der Zahlung die für die Beitragsentrichtung zu den Einzugsstellen sich ergebende Fälligkeit; können längere Abrechnungsintervalle vom Arbeitgeber gegenüber den Einzugsstellen nicht mehr in Anspruch genommen werden, gilt wieder die Fälligkeit nach Nummer 1."

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Zitierungen von Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 5. WinterbeschVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 5. WinterbeschVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Winterbeschäftigungs-Änderungs-Verordnung (6. WinterbeschÄndV)
V. v. 29.04.2021 BGBl. I S. 860, 1600
Artikel 1 6. WinterbeschÄndV Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
... Winterbeschäftigungs-Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1086), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1681 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt ...


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