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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen (BedGgstVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Juni 2013 BedGgstV § 2, § 4, § 6, § 8, § 10, § 11a, § 12, Anlage 1, Anlage 3, Anlage 6, Anlage 10, Anlage 12, Anlage 13
Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 Buchstabe c werden die Wörter „aus Kunststoff bestehenden Beschichtung" durch die Wörter „Beschichtung aus Kunststoff im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1; L 278 vom 25.10.2011, S. 13) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
- b)
- Die Nummern 3, 3a, 3b und 3c werden aufgehoben.
- c)
- Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- Bedarfsgegenstände aus Vinylchloridpolymerisaten:
- a)
- Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
- b)
- Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung kommen und
- 2.
- In § 4 werden die Absätze 2, 3, 3a, 3b, 4 und 5 durch folgende Absätze 2 bis 4 ersetzt:„(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 dürfen bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe c hinsichtlich der Beschichtung als
- 1.
- Monomere oder andere Ausgangsstoffe,
- 2.
- Additive außer Farbmittel,
- 3.
- Hilfsstoffe bei der Herstellung von Kunststoffen außer Lösungsmittel sowie
- 4.
- durch mikrobielle Fermentation gewonnene Makromoleküle
(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe c hinsichtlich der Beschichtung als Additive auch die in Anlage 13 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der in Anlage 13 Spalte 4 genannten Beschränkungen verwendet werden, sofern Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 dem nicht entgegensteht.(4) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 dürfen neben den nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 zugelassenen Zusatzstoffen als Additive auch die in Anlage 13 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der in Anlage 13 Spalte 4 genannten Beschränkungen verwendet werden, sofern Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 dem nicht entgegensteht." - 3.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Lebensmittelbedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe c, wenn sie hinsichtlich der Beschichtung die in Anhang I Nummer 1 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der am 1. Januar 2013 geltenden Fassung aufgeführten Stoffe über die dort jeweils in Spalte 10 festgesetzten Höchstmengen hinaus enthalten,".
- b)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- 4.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1, 1a, 1b, 1d und 2 werden aufgehoben.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Die Artikel 10, 11, 12, 17 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der jeweils geltenden Fassung gelten für Lebensmittelbedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe c hinsichtlich der Beschichtung entsprechend."
- 5.
- § 10 Absatz 1 wird aufgehoben.
- 6.
- § 11a wird wie folgt gefasst:
„§ 11a Besondere Vorschriften für die Einfuhr(1) § 18 Absatz 1 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung gilt entsprechend für die Einfuhr von Bedarfsgegenständen mit der Maßgabe, dass an die Stelle- 1.
- des Verbotes des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches das Verbot des § 30 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und
- 2.
- des Verbotes des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 das Verbot des § 30 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
(2) Sendungen von Lebensmittelbedarfsgegenständen nach Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 der Kommission vom 22. März 2011 mit besonderen Bedingungen und detaillierten Verfahren für die Einfuhr von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft die Volksrepublik China oder die Sonderverwaltungsregion Hongkong, China, ist (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 25) dürfen aus Drittländern nur über einen der benannten spezifischen Orte der ersten Einführung im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 eingeführt werden. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit macht die Liste der benannten spezifischen Orte der ersten Einführung im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 im Bundesanzeiger und nachrichtlich auf seiner Internetseite bekannt." - 7.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 einen Stoff verwendet oder".
- bb)
- Die Nummern 4 bis 6a werden aufgehoben.
- cc)
- Die bisherige Nummer 7 wird neue Nummer 4.
- b)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1," gestrichen.
- bb)
- Nummer 2 wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 7 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a wird das Wort „oder" am Satzende durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe b wird der Schlusspunkt durch das Wort „oder" ersetzt.
- cc)
- Folgender Buchstabe c wird angefügt:
- „c)
- als Unternehmer entgegen Artikel 17 Absatz 2 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt."
- 8.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die laufende Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. | Materialien und Ge- genstände aus Kunst- stoff im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 und Le- bensmittelbedarfsge- genstände im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe c hinsicht- lich der Beschichtung | 2,4,4'-Trichlor-2'- hydroxydiphenyl- ether CAS-Nr. 0003380-34-5 PEM/REF- Nr. 93930". |
Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BedGgstVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BedGgstVuaÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 und zur Ablösung des Textilkennzeichnungsgesetzes
G. v. 15.02.2016 BGBl. I S. 198
Artikel 2 TextilKennzNeuG Folgeänderungen
... Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1682) geändert worden ist, werden nach dem Wort ...
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