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§ 6 - Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (BAIUDBwOWiZustV)
V. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1685 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 4 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
Geltung ab 01.07.2013; FNA: 454-1-1-20 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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Geltung ab 01.07.2013; FNA: 454-1-1-20 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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§ 6 Zuständigkeit nach dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 94 in Verbindung mit § 90 Absatz 2 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten V. v. 16. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 89 m.W.v. 29. März 2023
Frühere Fassungen von § 6 BAIUDBwOWiZustV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.03.2023 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten vom 16.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 89 |
aktuell vorher | 15.09.2021 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten vom 31.08.2021 BGBl. I S. 4162 |
aktuell | vor 15.09.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 BAIUDBwOWiZustV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BAIUDBwOWiZustV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BAIUDBwOWiZustV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
V. v. 16.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 89
Artikel 1 3. BAIUDBwOWiZustVÄndV
... Infektionsschutzgesetzes den zuständigen Stellen der Bundeswehr obliegt." 2. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Zuständigkeit nach dem ...
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
V. v. 31.08.2021 BGBl. I S. 4162
Artikel 1 BAIUDBwOWiZustVÄndV Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
... 2019 (BGBl. 2020 I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Zuständigkeit nach dem ... wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt gefasst: „ § 6 Zuständigkeit nach dem Medizinproduktegesetz bis einschließlich 25. Mai 2022 ... Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen." 2. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt: „§ 7 Zuständigkeit nach dem ...
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