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Synopse aller Änderungen der BAIUDBwOWiZustV am 01.07.2023
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2023 durch Artikel 1 der 3. BAIUDBwOWiZustVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BAIUDBwOWiZustV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BAIUDBwOWiZustV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2023 geltenden Fassung | BAIUDBwOWiZustV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 89 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Zuständigkeit nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch § 2 Zuständigkeit nach dem Tierschutzgesetz § 3 Zuständigkeit nach dem Tiergesundheitsgesetz § 4 Zuständigkeit nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz § 5 Zuständigkeit nach dem Infektionsschutzgesetz § 6 Zuständigkeit nach dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz | |
(Text alte Fassung) § 7 Zuständigkeit nach dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz | (Text neue Fassung) § 7 Zuständigkeit nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz in Verbindung mit der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt |
§ 8 Zuständigkeit nach der Trinkwasserverordnung § 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Schlussformel | |
§ 7 Zuständigkeit nach dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz | § 7 Zuständigkeit nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz in Verbindung mit der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt |
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 94 in Verbindung mit § 90 Absatz 2 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen. | Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in Verbindung mit § 37 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 7 Absatz 1 und 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt der Vollzug der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr obliegt. |
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