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Synopse aller Änderungen der BAIUDBwOWiZustV am 01.07.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2023 durch Artikel 1 der 3. BAIUDBwOWiZustVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BAIUDBwOWiZustV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BAIUDBwOWiZustV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2023 geltenden Fassung
BAIUDBwOWiZustV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 89

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Zuständigkeit nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
§ 2 Zuständigkeit nach dem Tierschutzgesetz
§ 3 Zuständigkeit nach dem Tiergesundheitsgesetz
§ 4 Zuständigkeit nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
§ 5 Zuständigkeit nach dem Infektionsschutzgesetz
§ 6 Zuständigkeit nach dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Zuständigkeit nach dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz
(Text neue Fassung)

§ 7 Zuständigkeit nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz in Verbindung mit der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
§ 8 Zuständigkeit nach der Trinkwasserverordnung
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 Zuständigkeit nach dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz




§ 7 Zuständigkeit nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz in Verbindung mit der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt


vorherige Änderung

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 94 in Verbindung mit § 90 Absatz 2 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen.



Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in Verbindung mit § 37 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 7 Absatz 1 und 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt der Vollzug der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr obliegt.