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Eingangsformel - Zweite Verordnung zur Bestimmung von Dopingmitteln und zur Festlegung der nicht geringen Menge (2. DmMBestV k.a.Abk.)

Eingangsformel



Auf Grund des § 6a Absatz 2a des Arzneimittelgesetzes, der zuletzt durch Artikel 7 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung von Sachverständigen:

 
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