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Artikel 2 - Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (8. GWB-ÄndG k.a.Abk.)

G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1738 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Geltung ab 30.06.2013, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 2 (aufgehoben)






 
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Frühere Fassungen von Artikel 2 Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.06.2017Artikel 2 Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
vom 01.06.2017 BGBl. I S. 1416

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 2 Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 8. GWB-ÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 8. GWB-ÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245
Bekanntmachung GWB-NB
... 30. Juni 2013 in Kraft tretenden Artikel 1 sowie den am 1. Januar 2018 in Kraft tretenden Artikel 2 des eingangs genannten Gesetzes. (gesamter Text und Fassungshistorie siehe Gesetz gegen ...

Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 2 9. GWBÄndG Änderung des Achten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
...  Artikel 2 und 7 Satz 2 des Achten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen ...