Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 10 - EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG)

§ 10 Anwesenheit von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten im Inland



(1) 1Auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats kann das zentrale Verbindungsbüro gestatten, dass unter den von ihm festgelegten Voraussetzungen befugte Bedienstete des anderen Mitgliedstaats für Zwecke des Informationsaustauschs

1.
in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen die Finanzbehörden ihre Tätigkeit ausüben,

2.
bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die auf deutschem Hoheitsgebiet von den Finanzbehörden durchgeführt werden, und

3.
unter Einhaltung des deutschen Verfahrensrechts im Beisein eines zuständigen inländischen Bediensteten Personen befragen und Aufzeichnungen prüfen.

2Sofern angezeigt, ist die Teilnahme an behördlichen Ermittlungen, einschließlich der Befragung von Personen und der Prüfung von Aufzeichnungen, mittels elektronischer Kommunikationsmittel zu gestatten; § 87a Absatz 1 Satz 3 der Abgabenordnung gilt entsprechend. 3Das zentrale Verbindungsbüro bestätigt dem anderen Mitgliedstaat sein Einverständnis zu Ersuchen nach den vorstehenden Sätzen innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens. 4Lehnt es das Ersuchen ab, sind dem anderen Mitgliedstaat die Gründe hierfür mitzuteilen.

(2) 1Bei dem Informationsaustausch gemäß Absatz 1 stellt die Finanzbehörde sicher, dass Bediensteten der anderen Mitgliedstaaten nur solche Informationen offenbart werden, die nach § 4 übermittelt werden dürfen. 2Sind die erbetenen Informationen in den Unterlagen enthalten, zu denen die Finanzbehörde Zugang hat, so werden den Bediensteten des anderen Mitgliedstaats Kopien dieser Unterlagen ausgehändigt.

(3) 1Die Befugnisse der Bediensteten der anderen Mitgliedstaaten bestimmen sich nach deutschem Verfahrensrecht; sie gehen nicht über das hinaus, was

1.
für die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Zwecke erforderlich ist und

2.
das Recht des jeweiligen anderen Mitgliedstaates seinen Bediensteten gestattet.

2Verweigert eine Person in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 die Mitwirkung, gilt diese Verweigerung wie eine Verweigerung gegenüber inländischen Bediensteten.

(4) Befugte Bedienstete des anderen Mitgliedstaats müssen, wenn sie sich nach Absatz 1 auf deutschem Hoheitsgebiet aufhalten, jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.





 

Frühere Fassungen von § 10 EUAHiG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024 (27.03.2024)Artikel 31 Wachstumschancengesetz
vom 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts
vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2730
aktuellvor 01.01.2023Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 EUAHiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 EUAHiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EUAHiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 EUAHiG Anwesenheit von inländischen Bediensteten in anderen Mitgliedstaaten
... inländische Bedienstete in andere Mitgliedstaaten entsandt werden. § 10 gilt ...
§ 12a EUAHiG Gemeinsame Prüfung (vom 01.01.2024)
... oder einem anderen Sachverhalt bereits durchgeführt wird. Mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie des § 12 Absatz 2 Satz 1 gelten die §§ 10 bis 11 und 12 Absatz 2 bis 7 ... Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie des § 12 Absatz 2 Satz 1 gelten die §§ 10 bis 11 und 12 Absatz 2 bis 7 entsprechend. (2) Eine gemeinsame Prüfung ...
§ 17 EUAHiG Standardformblätter und Kommunikationsmittel
... Absätze 1 und 2 gelten nicht für Informationen und Unterlagen, die nach den §§ 10 und 11 erlangt werden. (4) Erfolgt die Übermittlung nicht auf elektronischem Weg ...
 
Zitat in folgenden Normen

Abgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 117e AO Besondere Formen der Amtshilfe mit Drittstaaten (vom 28.03.2024)
... Anwendung von § 2 Absatz 1 und 13, § 3 Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 3a sowie der §§ 10 bis 12a des EU-Amtshilfegesetzes nach Maßgabe des Absatzes 2 besondere Formen der ... diese Vorschrift nichts anderes bestimmt. (2) Abweichend von 1. § 10 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz des EU-Amtshilfegesetzes kann die Teilnahme an behördlichen Ermittlungen mittels elektronischer Kommunikation ... Ermittlungen mittels elektronischer Kommunikation gestattet werden; 2. § 10 Absatz 1 Satz 3 und § 12 Absatz 5 Satz 2 des EU-Amtshilfegesetzes soll die Bestätigung oder die ... Ablehnung innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens übermittelt werden; 3. § 10 Absatz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 2 bis 5 des EU-Amtshilfegesetzes bestimmt sich die Zulässigkeit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2730
Artikel 2 PStTGEG Änderung des EU-Amtshilfegesetzes
... die Angabe „9 bis 14" durch die Angabe „9 bis 14a" ersetzt. 7. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Anwesenheit von Bediensteten anderer ... „9 bis 14a" ersetzt. 7. § 10 wird wie folgt gefasst: „ § 10 Anwesenheit von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten im Inland (1) Auf Ersuchen der ...

Wachstumschancengesetz
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Artikel 13 WaChaG Weitere Änderung der Abgabenordnung
... Anwendung von § 2 Absatz 1 und 13, § 3 Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 3a sowie der §§ 10 bis 12a des EU-Amtshilfegesetzes nach Maßgabe des Absatzes 2 besondere Formen der ... soweit diese Vorschrift nichts anderes bestimmt. (2) Abweichend von 1. § 10 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz des EU-Amtshilfegesetzes kann die Teilnahme an behördlichen Ermittlungen mittels elektronischer Kommunikation ... Ermittlungen mittels elektronischer Kommunikation gestattet werden; 2. § 10 Absatz 1 Satz 3 und § 12 Absatz 5 Satz 2 des EU-Amtshilfegesetzes soll die Bestätigung oder die ... Ablehnung innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens übermittelt werden; 3. § 10 Absatz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 2 bis 5 des EU-Amtshilfegesetzes bestimmt sich die Zulässigkeit ...
Artikel 31 WaChaG Änderung des EU-Amtshilfegesetzes
... die Angabe „§ 12" durch die Angabe „§ 13" ersetzt. 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... zu dem identischen oder einem anderen Sachverhalt bereits durchgeführt wird. Mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie des § 12 Absatz 2 Satz 1 gelten die §§ 10 bis 11 und 12 Absatz 2 bis 7 ... Mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie des § 12 Absatz 2 Satz 1 gelten die §§ 10 bis 11 und 12 Absatz 2 bis 7 entsprechend. (2) Eine gemeinsame Prüfung im Sinne ...