Sofern die Komplexität eines Ersuchens es erfordert, können bevollmächtigte inländische Bedienstete in andere Mitgliedstaaten entsandt werden. §
10 gilt sinngemäß.
neugefasst durch B. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 24
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108