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§ 16 - EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG)
Artikel 1 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 611-9-29 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.01.2013; FNA: 611-9-29 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 16 Rückmeldungen
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) In den Fällen der §§ 4 und 8 kann das zentrale Verbindungsbüro den anderen Mitgliedstaat um Rückmeldung über die Verwendung der erbetenen Information bitten.
(2) Bittet in den Fällen der §§ 6 und 9 der andere Mitgliedstaat um Rückmeldung, so übermittelt das zentrale Verbindungsbüro dem anderen Mitgliedstaat die Rückmeldung unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate, nachdem das Ergebnis über die Verwendung der erbetenen Information bekannt geworden ist. Eine Übermittlung ist nur zulässig, wenn ihr die Vorschriften zum Datenschutz und zum Schutz des Steuergeheimnisses insbesondere nach § 30 der Abgabenordnung nicht entgegenstehen. Die zuständige Finanzbehörde teilt dem zentralen Verbindungsbüro die erforderlichen Angaben mit.
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Zitierungen von § 16 EUAHiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 EUAHiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EUAHiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 EUAHiG Standardformblätter und Kommunikationsmittel
... Zustellungsersuchen nach § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 1, Rückmeldungen nach § 16 sowie sonstige Mitteilungen werden jeweils mittels eines zwischen den Mitgliedstaaten abgestimmten ...
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