Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 20 EUAHiG vom 01.01.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 20 EUAHiG, alle Änderungen durch Artikel 4 PStTGEG am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie des EUAHiG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 20 EUAHiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 20 EUAHiG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2730
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Statistiken zum automatischen Informationsaustausch


(Text neue Fassung)

§ 20 Statistiken und Bewertungen


vorherige Änderung

1 Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt der Europäischen Kommission vor dem 1. Januar 2018 jährlich Statistiken zum Umfang des automatischen Informationsaustauschs gemäß den Artikeln 8 und 8a der Richtlinie 2011/16/EU. 2 Dabei übermittelt das zentrale Verbindungsbüro Angaben zu den administrativen und anderen Kosten und Nutzen des erfolgten Austauschs und zu allen möglichen Änderungen, sowohl für die Finanzverwaltungen als auch für Dritte.



(1) 1 Die zuständige Behörde übermittelt

1.
der Europäischen Kommission

a)
jährlich Statistiken zum Umfang des automatischen Informationsaustauschs gemäß § 7 Absatz 1, 2, 10, 11 und 14a und Angaben zu den administrativen und anderen einschlägigen Kosten und Nutzen des erfolgten Austauschs und zu allen möglichen Änderungen, sowohl für die Steuerverwaltung als auch für Dritte,

b) eine jährliche Bewertung der Wirksamkeit des automatischen Austauschs von Informationen gemäß den Artikeln 8, 8a, 8aa, 8ab und 8ac der Amtshilferichtlinie sowie einen Überblick über die erreichten praktischen Ergebnisse,

c) alle sachdienlichen Informationen, die für die Bewertung der Wirksamkeit der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden gemäß der Amtshilferichtlinie bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung notwendig sind,

d) statistische Angaben, die der Bewertung der Amtshilferichtlinie dienen;

2. den anderen betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union einmal jährlich eine Rückmeldung zum automatischen Austausch von Informationen.

2 Bei der Übermittlung ist die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2378 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1156/2012 (ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 19) zu berücksichtigen.

(2) 1 Das Bundesministerium der Finanzen legt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelheiten zur Übermittlung im Sinne des Absatzes 1 in einem Schreiben fest. 2 Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.


(heute geltende Fassung) 
 

 
Anzeige