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Änderung § 20 EUAHiG vom 24.12.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 20 EUAHiG, alle Änderungen durch Artikel 4 AmtsHRLÄndUG am 24. Dezember 2016 und Änderungshistorie des EUAHiGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 20 EUAHiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2016 geltenden Fassung | § 20 EUAHiG n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3000 |
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(Text alte Fassung) § 20 Anwendungsbestimmung | (Text neue Fassung)§ 20 Statistiken zum automatischen Informationsaustausch |
1 Die automatische Übermittlung von Informationen gemäß § 7 Absatz 1 ist ab dem 1. Januar 2015 vorzunehmen und erstmals auf Informationen der Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden. 2 Die automatische Übermittlung von Informationen gemäß § 7 Absatz 2 ist ab dem 30. September 2017 vorzunehmen und für zum 31. Dezember 2015 bestehende Konten und nach dem 31. Dezember 2015 neu eröffnete Konten im Sinne der in § 7 Absatz 2 angeführten Melde- und Sorgfaltspflichten und ergänzenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften erstmals auf Informationen der Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2016 anzuwenden. | 1 Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt der Europäischen Kommission vor dem 1. Januar 2018 jährlich Statistiken zum Umfang des automatischen Informationsaustauschs gemäß den Artikeln 8 und 8a der Richtlinie 2011/16/EU. 2 Dabei übermittelt das zentrale Verbindungsbüro Angaben zu den administrativen und anderen Kosten und Nutzen des erfolgten Austauschs und zu allen möglichen Änderungen, sowohl für die Finanzverwaltungen als auch für Dritte. |
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