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Änderung § 21 EUAHiG vom 24.12.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 21 EUAHiG, alle Änderungen durch Artikel 4 AmtsHRLÄndUG am 24. Dezember 2016 und Änderungshistorie des EUAHiGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 21 EUAHiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2016 geltenden Fassung | § 21 EUAHiG n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3000 |
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(Text alte Fassung) § 21 (neu) | (Text neue Fassung)§ 21 Übergangsvorschriften |
(1) Die automatische Übermittlung von Informationen gemäß § 7 Absatz 1 ist ab dem 1. Januar 2015 vorzunehmen und erstmals auf Informationen der Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden. (2) Die automatische Übermittlung von Informationen gemäß § 7 Absatz 2 ist ab dem 30. September 2017 vorzunehmen und für zum 31. Dezember 2015 bestehende Konten und nach dem 31. Dezember 2015 neu eröffnete Konten im Sinne der in § 7 Absatz 2 angeführten Melde- und Sorgfaltspflichten und ergänzenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften erstmals auf Informationen der Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2016 anzuwenden. (3) Die automatische Übermittlung von Informationen gemäß § 7 Absatz 3 und 4 erfolgt erstmals ab dem 1. Januar 2017. (4) § 7 Absatz 10 bis 12 und 14 ist erstmals ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden. (5) § 7 Absatz 13 ist erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden. |
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