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Änderung § 20 EUAHiG vom 01.01.2020

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§ 20 EUAHiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 20 EUAHiG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 21.12.2019 BGBl. I S. 2875
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Statistiken zum automatischen Informationsaustausch


(Text neue Fassung)

§ 20 Statistiken und Bewertungen


vorherige Änderung

1 Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt der Europäischen Kommission vor dem 1. Januar 2018 jährlich Statistiken zum Umfang des automatischen Informationsaustauschs gemäß den Artikeln 8 und 8a der Richtlinie 2011/16/EU. 2 Dabei übermittelt das zentrale Verbindungsbüro Angaben zu den administrativen und anderen Kosten und Nutzen des erfolgten Austauschs und zu allen möglichen Änderungen, sowohl für die Finanzverwaltungen als auch für Dritte.



(1) 1 Die zuständige Behörde übermittelt

1.
der Europäischen Kommission

a) eine jährliche Bewertung der Wirksamkeit
des automatischen Austauschs von Informationen gemäß den Artikeln 8, 8a, 8aa und 8ab der Amtshilferichtlinie sowie einen Überblick über die erreichten praktischen Ergebnisse,

b) alle sachdienlichen Informationen, die für die Bewertung der Wirksamkeit der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden gemäß der Amtshilferichtlinie bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung
und -umgehung notwendig sind,

c) statistische Angaben, die der Bewertung der Amtshilferichtlinie dienen;

2. den
anderen betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union einmal jährlich eine Rückmeldung zum automatischen Austausch von Informationen.

2 Bei der Übermittlung ist die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2378 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 2011/16/EU
des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1156/2012 (ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 19) zu berücksichtigen.

(2) 1 Das Bundesministerium der Finanzen legt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder
die Einzelheiten zur Übermittlung im Sinne des Absatzes 1 in einem Schreiben fest. 2 Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.