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Synopse aller Änderungen des EUAHiG am 31.12.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. Dezember 2015 durch Artikel 4 des FKAustGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EUAHiG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

EUAHiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2015 geltenden Fassung
EUAHiG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2531
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Automatische Übermittlung von Informationen


(1) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt an andere Mitgliedstaaten systematisch auf elektronischem Weg, ohne vorheriges Ersuchen, die folgenden verfügbaren Informationen über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen:

1. Vergütungen aus unselbständiger Arbeit,

2. Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen,

3. Lebensversicherungsprodukte, die nicht von anderen Rechtsakten der Europäischen Union über den Austausch von Informationen oder vergleichbaren Maßnahmen erfasst sind,

4. Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen und

5. Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist abweichend von § 117 Absatz 4 Satz 3 der Abgabenordnung keine Anhörung erforderlich.

(3)
Das Bundesministerium der Finanzen legt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelheiten der automatischen Übermittlung von Informationen in einem Schreiben fest. Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.

(Text neue Fassung)

(2) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt an andere Mitgliedstaaten systematisch auf elektronischem Weg, ohne vorheriges Ersuchen, die Informationen über Finanzkonten gemäß § 2 des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen.

(3)
In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist abweichend von § 117 Absatz 4 Satz 3 der Abgabenordnung keine Anhörung erforderlich.

(4) 1
Das Bundesministerium der Finanzen legt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelheiten der automatischen Übermittlung von Informationen in einem Schreiben fest. 2 Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 20 Anwendungsbestimmung


vorherige Änderung

Die automatische Übermittlung von Informationen gemäß § 7 Absatz 1 ist ab dem 1. Januar 2015 vorzunehmen und erstmals auf Informationen der Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden.



1 Die automatische Übermittlung von Informationen gemäß § 7 Absatz 1 ist ab dem 1. Januar 2015 vorzunehmen und erstmals auf Informationen der Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden. 2 Die automatische Übermittlung von Informationen gemäß § 7 Absatz 2 ist ab dem 30. September 2017 vorzunehmen und für zum 31. Dezember 2015 bestehende Konten und nach dem 31. Dezember 2015 neu eröffnete Konten im Sinne der in § 7 Absatz 2 angeführten Melde- und Sorgfaltspflichten und ergänzenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften erstmals auf Informationen der Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2016 anzuwenden.