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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2010 aufgehoben
§ 1 - Verordnung über die Zahlung eines erhöhten Auslandszuschlags (EAZV)
neugefasst durch B. v. 18.07.1997 BGBl. I S. 1881, 2324; aufgehoben durch Artikel 17 Abs. 12 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 2032-1-23 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.01.1991; FNA: 2032-1-23 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 1 Erhöhter Auslandszuschlag
(1) Verheirateten Beamten und Soldaten, die Auslandszuschlag nach Anlage VIf des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten, wird ein erhöhter Auslandszuschlag gezahlt.
(2) Die Erhöhung beträgt 5 vom Hundert der folgenden Dienstbezüge:
- 1.
- Grundgehalt,
- 2.
- der dem verheirateten Beamten oder Soldaten zustehende Familienzuschlag, höchstens jedoch der Stufe 1,
- 3.
- Amts- und Stellenzulagen sowie die Überleitungszulage nach Artikel 14 § 1 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322),
- 4.
- Auslandszuschlag der Anlage VIf des Bundesbesoldungsgesetzes.
(3) Der erhöhte Auslandszuschlag unterliegt dem Kaufkraftausgleich.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1073/a15592.htm