Das
Gesetz über Steuerstatistiken vom
11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel
8 des Gesetzes vom
7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Nummer 1 werden ab 2012 und die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Nummer 2 ab 2008 jährlich erfasst."
- b)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Diese Erhebungsmerkmale werden ab 2014 jährlich erfasst."
- c)
- Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 werden ab 2011 jährlich erfasst."
- 2.
- § 2a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „, erstmals für das Veranlagungsjahr 2001," durch die Wörter „für die Veranlagungsjahre 2001 bis 2011" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Mit Anlaufen der Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge nach § 10a des Einkommensteuergesetzes werden für die Veranlagungsjahre 2002 bis 2010 Angaben über deren Inanspruchnahme aufbereitet."
- 3.
- § 2b Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die statistische Aufbereitung der Daten zur Körperschaftsteuer für die Veranlagungsjahre 2004 bis 2012 sowie zur Gewerbesteuer für die Veranlagungsjahre 2004 bis 2009 wird dem Statistischen Bundesamt übertragen."
- 4.
- In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „einschließlich für die Angaben nach § 3" gestrichen.
- 5.
- § 7 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Buchstaben f wird ein Komma angefügt.
- b)
- Folgende Buchstaben g und h werden angefügt:
- „g)
- über die Gewerbesteuer 1995,
- h)
- über die Erbschaft- und Schenkungsteuer 2002."
- 6.
- § 7a wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Für Verlaufsuntersuchungen über mehrere Jahre dürfen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder ab dem Jahr 2012 Einzelangaben aus der Statistik nach §
1 Absatz 1 Nummer 2, soweit sie sich auf steuerpflichtige natürliche Personen beziehen, mit den Einzelangaben aus der Statistik nach §
2a zu demselben Steuerpflichtigen zusammenführen."
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Absätzen 1 und 2" durch die Wörter „Absätzen 1, 2 und 2a" ersetzt.
Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266