Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

Anlage - Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch (2. MinArbBedPädPersV k.a.Abk.)

V. v. 26.06.2013 BAnz AT 28.06.2013 V1
Geltung ab 01.07.2013 bis 31.12.2015; FNA: 810-1-70-2 Arbeitsförderung

Anlage (zu § 1) Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal vom 15. November 2011 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 14. Februar 2013



§ 1 Geltungsbereich


Dieser Tarifvertrag gilt

1.
räumlich im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;

2.
sachlich für Betriebe oder selbstständige Betriebsabteilungen von Trägern der beruflichen Bildung, soweit diese Betriebe oder selbstständigen Betriebsabteilungen überwiegend Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch erbringen. Ausgenommen sind Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch;

3.
persönlich für alle Arbeitnehmer/innen im pädagogischen Bereich mit Ausnahme von Praktikanten/innen (auch im Anerkennungsjahr).

Arbeitnehmer/innen im pädagogischen Bereich sind mit der Aus- und Weiterbildung, Vermittlung oder Betreuung von Teilnehmern/innen betraut.

§ 2 Regelungsgegenstände


1.
Dieser Tarifvertrag regelt ausschließlich die Mindeststundenvergütung und den jährlichen Urlaubsanspruch. Für andere Regelungsgegenstände ist die Vereinbarung eines tariflichen Anspruchs aus diesem Tarifvertrag ausdrücklich nicht gewollt.

2.
Für die Arbeitnehmer/innen günstigere Regelungen bleiben unberührt.

§ 3 Entgelt


1.
Die Mindeststundenvergütung (brutto) beträgt - abhängig vom Einsatzort - mindestens

-
ab dem 1. Juli 2013: 12,60 €,

-
ab dem 1. Januar 2014: 13,00 €,

-
ab dem 1. Januar 2015: 13,35 €,

im Gebiet der Länder Berlin, Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Baden-Württemberg, Bayern;

-
ab dem 1. Juli 2013: 11,25 €,

-
ab dem 1. Januar 2014: 11,65 €

-
ab dem 1. Januar 2015: 12,50 €,

im Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen.

2.
Der Anspruch auf das Mindeststundenentgelt wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist.

Bei Vereinbarung eines verstetigten Monatsentgelts, das sich nach der Formel Mindeststundenvergütung x vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit x 4,348 berechnet, gilt Satz 1 nicht für die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinaus entstandenen Arbeitsstunden, wenn eine Regelung zur Arbeitszeitflexibilisierung mit einem Arbeitszeitkonto besteht. Das Arbeitszeitkonto darf höchstens 100 Plusstunden umfassen. Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto sind innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nach dem Kalendermonat ihrer Entstehung abzugelten oder durch bezahlte Arbeitsbefreiung auszugleichen.

§ 4 Urlaub


Die Arbeitnehmer/innen haben unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts Anspruch auf Jahresurlaub; Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Unter Zugrundelegung einer 5-Tage-Woche beträgt der Urlaubsanspruch 29 Arbeitstage; der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmalig nach einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis von sechs Monaten.