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Artikel 2 - Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 14. Dezember 2012 über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag) (FinVmVtrG k.a.Abk.)
G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1858, 2236 (Nr. 33)
Geltung ab 04.07.2013; FNA: 105-36 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Geltung ab 04.07.2013; FNA: 105-36 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Artikel 2 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung**) in Kraft.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag, an dem der Finanzvermögen-Staatsvertrag nach dessen Artikel 9 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt. *)
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- *)
- Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 8. Juli 2013 (BGBl. I S. 2236) ist der Vertrag am 4. Juli 2013 in Kraft getreten.
- **)
- Die Verkündung erfolgte am 3. Juli 2013.
Text in der Fassung der Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrags vom 14. Dezember 2012 über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und dem Land Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag) B. v. 8. Juli 2013 BGBl. I S. 2236 m.W.v. 4. Juli 2013
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Frühere Fassungen von Artikel 2 Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 14. Dezember 2012 über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.07.2013 (12.07.2013) | Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrags vom 14. Dezember 2012 über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und dem Land Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag) vom 08.07.2013 BGBl. I S. 2236 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 14. Dezember 2012 über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag)
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 FinVmVtrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FinVmVtrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrags vom 14. Dezember 2012 über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und dem Land Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag)B. v. 08.07.2013 BGBl. I S. 2236
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