Tools:
Update via:
§ 5 - Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz (FKAG)
Artikel 1 G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1862 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 04.07.2013; FNA: 7610-19 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
| |
Geltung ab 04.07.2013; FNA: 7610-19 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
| |
§ 5 Aufgaben der Bundesanstalt als Koordinator
(1) Ist die Bundesanstalt Koordinator, hat sie folgende Aufgaben:
- 1.
- die Koordinierung der Sammlung und der Verbreitung zweckdienlicher und grundlegender Informationen bei der laufenden Beaufsichtigung sowie in Krisensituationen,
- 2.
- die Planung und Koordinierung der Tätigkeiten bei der laufenden Beaufsichtigung sowie in Krisensituationen in Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden,
- 3.
- die generelle Aufsicht und die Beurteilung der Finanzlage des Finanzkonglomerats,
- 4.
- die Beurteilung der Einhaltung der Vorschriften über die Eigenmittelausstattung und über Risikokonzentrationen und konglomeratsinterne Transaktionen,
- 5.
- die Beurteilung der Struktur, Organisation und internen Kontrollsysteme des Finanzkonglomerats,
- 6.
- sonstige Aufgaben, Maßnahmen und Entscheidungen, die der Bundesanstalt als Koordinator durch die Richtlinie 2002/87/EG oder in Anwendung ihrer Bestimmungen zugewiesen werden.
(2) 1Darüber hinaus nimmt die Bundesanstalt als Koordinator folgende Aufgaben wahr:
- 1.
- Sie unterrichtet über die Bekanntgabe der Feststellung nach § 8 Absatz 1
- a)
- die zuständigen Behörden, die beaufsichtigte Unternehmen der Gruppe zugelassen haben,
- b)
- die zuständigen Behörden des Staates des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem die gemischte Finanzholding-Gesellschaft ihren Sitz hat, und
- c)
- den Gemeinsamen Ausschuss.
- 2.
- Sie unterrichtet die jeweils zuständigen Behörden und die Europäische Kommission über die gewählte Vorgehensweise in den Fällen des § 15 Absatz 4.
- 3.
- Sie hört die jeweils zuständigen Behörden in den betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums vorab an
- 4.
- Sie unterbreitet den jeweils zuständigen Behörden Vorschläge für Entscheidungen zur
- 5.
- Sie teilt die Ergebnisse unionsweiter Prognoserechnungen dem Gemeinsamen Ausschuss mit.
- 6.
- Sie stellt dem Gemeinsamen Ausschuss die in Artikel 9 Absatz 4 und in Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/87/EG genannten Informationen zur Verfügung.
(3) Führt die Bundesanstalt als Koordinator den Vorsitz eines Kollegiums im Sinne des § 4 Absatz 5, entscheidet sie darüber, welche zuständigen Behörden an einer Sitzung oder Tätigkeit des Kollegiums teilnehmen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10735/a182205.htm