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§ 7 - Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz (FKAG)
Artikel 1 G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1862 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 04.07.2013; FNA: 7610-19 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 04.07.2013; FNA: 7610-19 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 7 Zugehörigkeit zur Finanzbranche
§ 7 wird in 7 Vorschriften zitiert
Eine Gruppe ist vorwiegend in der Finanzbranche tätig, wenn der Anteil der Bilanzsumme der beaufsichtigten und unbeaufsichtigten Finanzunternehmen dieser Gruppe an der Bilanzsumme der Gruppe insgesamt mehr als 40 Prozent beträgt.
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Zitierungen von § 7 FKAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 FKAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FKAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 FKAG Zuständigkeit und Anwendungsbereich (vom 19.07.2014)
... der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit der Gruppe oder Untergruppe im Sinne des § 7 in der Finanzbranche ...
§ 2 FKAG Begriffsbestimmungen (vom 26.06.2021)
... h entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland; für die Zwecke der §§ 6 bis 12 gelten Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete Investmentgesellschaften als ...
§ 9 FKAG Berechnung der Zugehörigkeit zur Finanzbranche und der Erheblichkeit von konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten
... Bei den Berechnungen nach den §§ 7 und 8 kann die Bundesanstalt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 im Einzelfall ein ... sich der Beaufsichtigung zu entziehen. (2) Bei den Berechnungen nach den §§ 7 und 8 kann die Bundesanstalt außerdem im Einzelfall eine oder mehrere Beteiligungen an der ... von untergeordneter Bedeutung sind. (3) Für die Anwendung der §§ 7 und 8 kann die Bundesanstalt im Einzelfall das Kriterium der Bilanzsumme durch eines oder mehrere ...
§ 10 FKAG Schwellenwerte für die Einstufung als Finanzkonglomerat
... Beaufsichtigung nach diesem Gesetz unterliegen, die Schwellenwerte nach den §§ 7 und 8 während eines Geschäftsjahres unterschritten, gilt sie weiter als ... folgende Schwellenwerte überschritten werden: 1. im Fall des § 7 ein Schwellenwert von 35 Prozent, 2. im Fall des § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein ...
§ 11 FKAG Feststellung eines Finanzkonglomerats
... aufzuheben, wenn folgende Schwellenwerte unterschritten werden: 1. im Fall des § 7 ein Schwellenwert von 35 Prozent, 2. im Fall des § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein ...
§ 13 FKAG Befreiung und Freistellung von der zusätzlichen Beaufsichtigung (vom 19.07.2014)
... wäre; 3. die Überschreitung der Schwellenwerte in den §§ 7 und 8 ausschließlich auf eine erhebliche Änderung der Struktur der Gruppe ...
§ 16 FKAG Bezugnahme auf Bilanzsumme oder auf Solvabilitätsanforderungen (vom 01.01.2016)
... Soweit in den §§ 7 bis 13 auf die Bilanzsumme Bezug genommen wird, ist von der anhand der einzelnen ...
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