§ 8 Erheblichkeit von konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten
(1) Die branchenübergreifenden Tätigkeiten von Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe sind als erheblich anzusehen, wenn
- 1.
- für jede Branche der durchschnittliche Anteil der Bilanzsumme dieser Branche an der Bilanzsumme der Finanzunternehmen der Gruppe und der Anteil der Solvabilitätsanforderungen derselben Branche an der Gesamtsolvabilitätsanforderung der Finanzunternehmen der Gruppe mehr als 10 Prozent betragen oder
- 2.
- die Bilanzsumme der in der Gruppe am schwächsten vertretenen Branche 6 Milliarden Euro übersteigt.
(2) Als die am schwächsten vertretene Branche in einem Finanzkonglomerat gilt diejenige mit dem geringsten durchschnittlichen Anteil und als die am stärksten vertretene Branche diejenige mit dem höchsten durchschnittlichen Anteil.
(3)
1Bei der Berechnung des durchschnittlichen Anteils und der Ermittlung der im Finanzkonglomerat am schwächsten und am stärksten vertretenen Branche werden die Banken- und die Wertpapierdienstleistungsbranche gemeinsam berücksichtigt.
2Verwaltungsgesellschaften im Sinne des §
1 Absatz 14 des
Kapitalanlagegesetzbuchs werden innerhalb der Gruppe der Finanzbranche zugerechnet, der sie angehören.
3Gehören sie nicht ausschließlich einer Branche innerhalb der Gruppe an, werden sie der kleinsten Branche zugerechnet.
Frühere Fassungen von § 8 FKAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 1 FKAG Zuständigkeit und Anwendungsbereich (vom 19.07.2014) ... tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe jeweils als erheblich im Sinne des § 8 anzusehen sind und 4. die die Bedingungen des Satzes 2 oder 3 erfüllt. ...
§ 2 FKAG Begriffsbestimmungen (vom 26.06.2021) ... h entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland; für die Zwecke der §§ 6 bis 12 gelten Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete Investmentgesellschaften als ...
§ 10 FKAG Schwellenwerte für die Einstufung als Finanzkonglomerat ... Beaufsichtigung nach diesem Gesetz unterliegen, die Schwellenwerte nach den §§ 7 und 8 während eines Geschäftsjahres unterschritten, gilt sie weiter als Finanzkonglomerat, ... 1. im Fall des § 7 ein Schwellenwert von 35 Prozent, 2. im Fall des § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Schwellenwert von 8 Prozent oder 3. im Fall des § 8 Absatz 1 ... § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Schwellenwert von 8 Prozent oder 3. im Fall des § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Schwellenwert von 5 Milliarden ...
§ 11 FKAG Feststellung eines Finanzkonglomerats ... 1. im Fall des § 7 ein Schwellenwert von 35 Prozent, 2. im Fall des § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Schwellenwert von 8 Prozent oder 3. im Fall des § 8 Absatz 1 ... § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Schwellenwert von 8 Prozent oder 3. im Fall des § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Schwellenwert von 5 Milliarden Euro. Absatz 1 Satz 2 ...
§ 12 FKAG Übergeordnetes Unternehmen ... Wertpapierdienstleistungsbranche oder die Versicherungsbranche stärker im Sinne des § 8 Absatz 2 vertreten ist. Das zu bestimmende Unternehmen ist vorab ...
§ 13 FKAG Befreiung und Freistellung von der zusätzlichen Beaufsichtigung (vom 19.07.2014) ... vertretenen Branche 6 Milliarden Euro übersteigt, die Gruppe aber den in § 8 Absatz 1 Nummer 1 genannten Schwellenwert nicht erreicht und die Einbeziehung der Gruppe in die ... unangebracht oder irreführend wäre; 2. zwar die Gruppe den in § 8 Absatz 1 Nummer 1 genannten Schwellenwert erreicht, die Bilanzsumme der am schwächsten ... wäre; 3. die Überschreitung der Schwellenwerte in den §§ 7 und 8 ausschließlich auf eine erhebliche Änderung der Struktur der Gruppe ...
Zitat in folgenden NormenKreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1862
Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 2 RiG Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes ... nur die Bestimmungen der Richtlinie anwenden, die sich auf die am stärksten vertretene Finan zbranche nach § 8 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Auf sichtsgesetzes bezieht." 8. Nach § 2e werden die folgenden §§ 2f und ...
Zitate in aufgehobenen TitelnVersicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
§ 104b VAG Einbezogene Unternehmen (vom 04.07.2013) ... der Richtlinie, die für die am stärksten vertretene Branche im Sinne des § 8 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes gilt, anwenden. (3) Die Bundesanstalt ...
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