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§ 21 - Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz (FKAG)
Artikel 1 G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1862 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 04.07.2013; FNA: 7610-19 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 04.07.2013; FNA: 7610-19 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 21 Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln auf Konglomeratsebene
(1) Entsprechen bei einem Finanzkonglomerat die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 17 Absatz 1, kann die Bundesanstalt gegenüber
- 1.
- dem übergeordneten Unternehmen des Finanzkonglomerats, den in § 1 Absatz 2 Satz 1 oder § 2d Absatz 1 des Kreditwesengesetzes oder den in § 24 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 293 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Personen dieses Unternehmens oder den dieses Unternehmen kontrollierenden Personen die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen treffen; sie kann insbesondere einen Sanierungsplan oder einen Finanzierungsplan verlangen, die freie Verfügung über die Vermögensgegenstände des Unternehmens einschränken oder untersagen und bilanzielle Maßnahmen untersagen oder beschränken, die dazu dienen, einen entstandenen Jahresfehlbetrag auszugleichen oder einen Bilanzgewinn auszuweisen;
- 2.
- der gemischten Finanzholding-Gesellschaft die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen treffen; sie kann insbesondere Entnahmen durch Inhaber oder Gesellschafter und die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken.
(2) 1Die Bundesanstalt darf die in Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen erst treffen, wenn das übergeordnete Unternehmen des Finanzkonglomerats oder die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Personen dieses Unternehmens oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft den Mangel nicht innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestimmenden Frist behoben hat. 2Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Absatz 1 Nummer 2 widersprechen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen G. v. 1. April 2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553 m.W.v. 1. Januar 2016
Frühere Fassungen von § 21 FKAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2016 | Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vom 01.04.2015 BGBl. I S. 434 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 21 FKAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 FKAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FKAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 FKAG Aufgaben der Bundesanstalt als Koordinator
... nach § 19 Absatz 1 Nummer 3, c) vor Maßnahmen nach den §§ 20, 21 Absatz 1, § 23 Absatz 4 und § 28 Absatz 1, wenn dies für die ...
§ 27 FKAG Begründung von Unternehmensbeziehungen (vom 01.01.2014)
... die für die Erfüllung der jeweiligen Pflichten nach den §§ 17 bis 24 erforderlichen Angaben erhält. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, ... Finanzkonglomerats die erforderlichen Angaben für die Zusammenfassung nach den §§ 17 bis 24 nicht beschaffen und an das übergeordnete Unternehmen weiterleiten oder dem ... eines Finanzkonglomerats die für die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 17 bis 24 erforderlichen Angaben nicht erhält. --- *) Anm. d. Red.: Die ...
§ 28 FKAG Gemischte Finanzholding-Gesellschaften
... Unternehmen nicht die für die Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene nach den §§ 17 bis 24 erforderlichen Angaben gemäß § 18 Absatz 4 Satz 2 oder § 18 Absatz 4 ...
§ 30 FKAG Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen
... Prüfungen, insbesondere die Überprüfung der Richtigkeit der nach den §§ 17 bis 24 übermittelten Daten, zu gestatten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der ...
§ 31 FKAG Sofortige Vollziehbarkeit
... und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den §§ 21 , 23 Absatz 4, § 28 Absatz 1 und § 29 Absatz 1 und 2 haben keine aufschiebende ...
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